Reicht ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Berichtigungsanzeige i.S.d. § 153 Abs. 1 AO bei einem unzuständigen Finanzamt ein, so ist die Anzeige zwar erstattet; zur Berechnung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO ist jedoch grundsätzlich auf den Eingang beim zuständigen Finanzamt abzustellen.
Zum Sachverhalt
Der Kläger war bis Ende 1995 bei der Firma X (Arbeitgeber) beschäftigt. Der Arbeitgeber ist eine Tochtergesellschaft der Firma Y (Muttergesellschaft). Der Kläger erwarb von der Muttergesellschaft Aktienoptionsscheine auf den Erwerb ihrer Aktien; diese waren an das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber gekoppelt. In den Jahren 1993 bis 1996 erzielte der Kläger aus der Ausübung der Aktienoptionen Einnahmen, die er in den Einkommensteuer-erklärungen für die Streitjahre unberücksichtigt ließ. Die Steuererklärungen gingen am 6.11.1995 (für 1994) bzw. 19.07.1996 (für 1995) beim Finanzamt ein.
Mit Schreiben vom 14.11.1999, das an das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers gerichtet war, klärten Rechtsanwälte im Namen des Arbeitgebers und betroffener Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, über die Einräumung der Aktienoptionsrechte auf.
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Die Entscheidung des Gerichts
Den Einwand der Festsetzungsverjährung ließ der BFH nicht gelten. Denn die Änderungsbescheide seien auch bei einer regelmäßigen Festsetzungsfrist von vier Jahren in nicht verjährter Zeit erlassen worden, weil die Voraussetzungen der ablaufhemmenden Vorschrift des § 171 Abs. 9 AO erfüllt gewesen seien.
Erstatte der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist u.a. eine Anzeige nach § 153 AO, so ende die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige (§ 171 Abs. 9 AO).
Im Streitfall hatte der Kläger noch im Kalenderjahr 1999, also vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgestellt, dass die von ihm abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre unrichtig waren und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern gekommen war.
Zwar sei die Anzeige an das zuständige Finanzamt zu richten. Doch bewirke der Umstand, dass eine Berichtigungsanzeige i.S. des § 153 Abs. 1 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem unzuständigen Finanzamt erstattet werde und diese erst später dem zuständigen Finanzamt zugehe, grundsätzlich nicht, dass die dem zuständigen Finanzamt zustehende Jahresfrist (wegen Eintritts der Festsetzungsfrist) entfalle oder eingeschränkt werde. Nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelungen und aufgrund der Verknüpfung von Berichtigungspflicht, Steuerverkürzung und Ablauf der Festsetzungsfrist sei vielmehr davon auszugehen, dass bei Übermittlung der Anzeige an ein unzuständiges FA die Berichtigungsanzeige zwar als erstattet anzusehen sei, die Jahresfrist jedoch (erst) mit dem Tag beginne, an dem die weitergeleitete Anzeige beim zuständigen FA eingehe. Denn der Kläger sei verpflichtet gewesen, für den rechtzeitigen Eingang der Berichtigungsanzeige bei seinem Finanzamt zu sorgen. Er habe es zu vertreten, dass die Anzeige beim unzuständigen Betriebsstätten-Finanzamt eingereicht wurde und sich dadurch deren Eingang beim (zuständigen) Finanzamt verzögert habe.
Quelle: BFG - Urteil vom 28.02.08