Steuerberatung -

Berücksichtigung von Verlusten bei Aktienanleihen

Bei Aktienanleihen (auch als reverse Convertible, Cash- or share-Anleihe oder als Hochzinsanleihe bezeichnet) handelt es sich um börsennotierte Wertpapiere.

Den Inhabern der Wertpapiere wird u.U. dabei ein zum Teil weit über dem üblichen Marktzins liegender Zins versprochen.

Im Gegenzug dazu gehen die Anleger das wirtschaftliche Risiko ein, zum Fälligkeitszeitpunkt der Anleihe entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurück zu erhalten oder lediglich eine vorab bestimmte Anzahl von Aktien (Basiswert) geliefert zu bekommen. Die Rückzahlung der Anleihe ist dabei abhängig von der Kursentwicklung der zu Grunde liegenden Aktie. Am Ende der Laufzeit hat der Emittent (z.B. eine Bank) das alleinige Wahlrecht, den Erwerbern entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurückzuzahlen oder aber die Aktien zu liefern.

Nach den Regelungen in den BMF-Schreiben vom 02.03.2001, BStBl I 2001, 206 und vom 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Rz. 12 war eine Verlustberücksichtigung über die neg. Marktrendite möglich.

Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei Aktienanleihen um Schuldverschreibungen, bei denen die Zinserträge von Erträgen auf der privaten Vermögensebene eindeutig abgrenzbar sind (vgl. BFH v. 11.07.2006, VIII R 67/04).
Daher kommt eine Berücksichtigung des Verlustes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über die negative Marktrendite nicht in Betracht.

OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 03/2008 vom 21.01.2008

Quelle: OFD Rheinland - Info vom 24.03.08