Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers können auch dann vorliegen, wenn die Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmern für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 74 Abs. 1 LStR 2005).
Nach dem bundeseinheitlich abgestimmten Erlass des Bayerische Staatsministeriums der Finanzen vom 26.02.1993 (Az.: 32 – S 2332 – 120/5 – 122441) und Anhang 8, Tz 8.3.2 der Anleitung für den Lohnsteuer-Außendienst (Stand: Mai 2006) können Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers u.a. auch dann vorliegen, wenn der fremde Unternehmer die Leistung dem Arbeitnehmer in Rechnung stellt und der Arbeitgeber den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise begleicht bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mir mitgeteilt, dass es diesen Erlass mit Wirkung vom 31.12.2007 aufgehoben hat. Werden berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen eines fremden Unternehmens für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt, liegt ab dem 01.01.2008 steuerpflichtiger Arbeitslohn (regelmäßig steuerpflichtiger Werbungskostenersatz) vor.
Quelle: FM NRW - Erlass vom 31.10.07