Nach § 35a EStG begünstigte Aufwendungen von Wohnungseigentümern und Mietern sind in der Jahresabrechnung gesondert aufzuführen oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachzuweisen.
Die OFD Münster weist darauf hin, dass die OFD Hannover in ihrem Internetauftritt neben Erläuterungen zur Anwendung des § 35a EStG auch (bundesweit abgestimmte) Muster für die Bescheinigungen (Rechtslage bis 31.12.2005 und ab 01.01.2006 zur Verfügung stellt.
In der Bescheinigung ist wegen der unterschiedlichen steuerlichen Fördertatbestände ein gesonderter Ausweis der geringfügigen Beschäftigungen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vorgesehen. Nicht zwingend erforderlich ist dagegen der Ausweis z.B. der einzelnen Handwerkerleistungen.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer 006/2007 vom 28.02.07