Steuerberatung -

Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 15b EStG

Gemäß § 15b EStG sind Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen im Jahr der Verlustentstehung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem nämlichen Steuerstundungsmodell verrechenbar, wenn die prognostizierten Verluste mehr als 10% des gezeichneten und aufzubringenden oder gesetzten Kapitals betragen.

Das BMF hat nunmehr in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Erläuterungen bezüglich der Anwendung der Vorschrift herausgegeben, insbesondere zu folgenden Punkten:

  • sachlicher Anwendungsbereich

  • Tatbestandsmerkmale der Verlustverrechnungsbeschränkung

  • modellhafte Gestaltung (anhand von Beispielen)

  • Umfang der Verlustverrechnungsbeschränkung

  • Anwendung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften

  • Regelung bei mehrstöckigen Gesellschaften

  • Verhältnis § 15b EStG zu § 15 Abs. 4 und § 15a EStG

  • Behandlung der Verluste aus Steuerstundungsmodellen bei unentgeltlichem Beteiligungsübergang.

Hinweis: § 15b EStG ist auf Verluste aus Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist. Ab dem 01.01.2006 betrifft § 15b EStG alle Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Quelle: Pietschmann - vom 25.07.07