Steuerberatung -

Besteuerung des von der Stadtsparkasse gezahlten "Nachteilsausgleich" beim Beschäftigten rechtswidrig

Beschäftigter kann Änderung der Steuerbescheide für 2001 und 2002 verlangen, nicht dagegen für Jahre ab 2003.

Die Stadtsparkasse wechselte im Rahmen der Umstellung des Altersversorgungssystems zu einer Zusatzversorgungskasse. Aus diesem Anlass musste sie einen "Nachteilsausgleich" von 2,15 % entrichten, den sie auf der Lohnsteuerkarte als Arbeitslohn erfasste und den auch das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden als Arbeitslohn besteuerte.

Der 17. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil v. 05.05.2008, Az: 17 K 692/07 E) hat entschieden, dass der Kläger die Änderung der Einkommensteuerbescheide bis einschließlich des Jahres 2002 verlangen kann. Der "Nachteilsausgleich" sei kein Arbeitslohn und dem Finanzamt sei die Tatsache, dass der zugrundegelegte Arbeitslohn den "Nachteilsausgleich" umfasse, erst nachträglich bekannt geworden. Das Finanzamt könne sich – zumindest für die Jahre 2001 und 2002 – nicht darauf berufen, es hätte auch bei Kenntnis von der Einbeziehung des Nachteilsausgleichs in den erklärten Arbeitslohn nicht anders entschieden.

 

 

 

Zu der Problematik sind eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren in den Finanzämtern anhängig. Der Senat hat im Hinblick hierauf die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

 

 

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

Quelle: Finanzgericht Düssseldorf - Pressemitteilung vom 23.06.08