Der Erwerb des Vorerben unterliegt in vollem Umfang - ohne Berücksichtigung der Beschränkungen durch das Nacherbenrecht - der Erbschaftsteuer. Dies ist verfassungsgemäß.
Der Vorerbe ist zivilrechtlich Erbe (§ 2100 BGB) und somit Eigentümer und Inhaber der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte (BFH, Beschl. v. 27.01.2006 - II B 13/05, BFH/NV 2006, 1299). Dass das Erbschaftsteuerrecht an diese zivilrechtliche Rechtsstellung des Vorerben als Erben anknüpft, entspricht der bürgerlich-rechtlichen Prägung dieses Rechtsgebiets.
Die Beschränkungen und Verpflichtungen, denen der Vorerbe unterliegt (§§ 2112 ff. BGB), sind auch dann, wenn ihn der Erblasser davon nicht nach Maßgabe des § 2136 BGB befreit hat, nicht von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen über die bereits getroffenen Sonderregelungen des § 6 Abs. 2 und 3 ErbStG hinaus zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Vorerben einerseits und Vollerben andererseits verpflichtet wäre. Die gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen des Vorerben beeinträchtigen dessen durch seine Erbenstellung begründete, die Steuerzahlung ermöglichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht.
Unabhängig von den zivilrechtlichen Regelungen ist der Vorerbe nach § 20 Abs. 4 ErbStG berechtigt, die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.
Quelle: BFH - Beschluss vom 06.11.06