Steuerberatung -

Besteuerung von Finanzinnovationen

BFH hat bisherige herrschende Meinung nicht bestätigt

Der BFH hat in einer Reihe von Entscheidungen, deren Gegenstand die Besteuerung von sog. Finanzinnovationen war, die bisherige herrschende Meinung, dass ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissions- und Marktrendite bestand (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), nicht bestätigt.

Die Marktrendite darf demnach nur noch dann zum Ansatz kommen, wenn die Steuerpflichtigen die Emissionsrendite nicht nachweisen können oder das Wertpapier keine Emissionsrendite besitzt und eine Trennung von Ertrags- und Vermögensebene nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die OFD Rheinland weist darauf hin, dass die Urteile nach dem BMF-Schreiben v. 18.7.2007 grds. allgemein anzuwenden sind. Jedoch kann den Angaben der Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung gefolgt werden, soweit nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen. Zu prüfen ist der Ansatz der Marktrendite immer in den Fällen, in denen Verluste bei Einlösung oder Veräußerung der Wertpapiere geltend gemacht werden. Insoweit sind die Steuerpflichtigen aufzufordern, die Emissionsrendite nachzuweisen.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: Oberfinanzdirektion Rheinland - Kurzinformation Einkommensteuer vom 25.07.07