Steuerberatung -

Besuch allgemein bildender Schulen: Keine Werbungskosten

Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule sind nicht als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich abziehbar.

Streitig war, ob die Kosten für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Lehre als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.

Zum Sachverhalt:
Im Streitfall besuchte der bereits zum Kommunikationselektroniker ausgebildete Kläger eine Fachoberschule. Später nahm er nach bestandener Fachabiturprüfung ein Hochschulstudium im Fachbereich Elektrotechnik auf. Das Finanzamt lehnte im Streitjahr 2001 den Abzug der Kosten für den Besuch der Fachoberschule als Werbungskosten ab und berücksichtigte lediglich Sonderausgaben in Höhe von 1.800 DM.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH ist dieser Auffassung gefolgt. Nach seiner neueren Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen können Kosten für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Diese Voraussetzung sei beim Besuch allgemein bildender Schulen außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses typischerweise nicht gegeben. Es fehle hier an der erforderlichen Berufsbezogenheit der Ausbildung. Erst die Verschaffung von Berufswissen könne den Werbungskostenbegriff erfüllen. Kosten für den Besuch allgemein bildender Schulen können danach nur aufgrund der besonderen Abzugsnorm des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 22.06.06