Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, ob Umsätze eines Betriebsarztes gegenüber Arbeitgebern von der Umsatzsteuer befreit sind.
Er hat dabei folgende Grundsätze aufgestellt:
Ärztliche Untersuchungen, die durchgeführt werden, um einem Arbeitgeber Entscheidungen über Einstellungen oder über die Aufgaben zu ermöglichen, die ein Arbeitnehmer wahrnehmen kann, dienen in erster Linie der Entscheidungsfindung des Arbeitgebers. Diese Leistungen fallen daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.
Steuerfrei sind dagegen betriebsärztliche Leistungen, die ein Arzt gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten. Voraussetzung ist also, dass diese Kontrollen in erster Linie der Krankheitsvorbeugung und -erkennung sowie der Beobachtung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer dienen.
Quelle: BFH - Urteil vom 13.07.06