Für eine sachliche Verflechtung ist es nicht erforderlich, dass das Gebäude in der Weise hergerichtet wurde, dass es ohne bauliche Veränderung für ein anderes Unternehmen nicht verwendbar wäre.
Es kommt auch nicht darauf an, dass die baulichen Anforderungen auch von einem anderen Verwaltungsgebäude hätten erfüllt werden können oder das angemietete Gebäude auch für andere Zwecke hätte genutzt werden können.
Die Betriebs-GmbH hatte das Gebäude samt Grundstück von dem Besitzunternehmen angemietet, weil es als Firmensitz und zur Aufnahme der Geschäftsleitung erforderlich war und geeignete Räume enthielt, um die Mitarbeiter, die technischen Anlagen und Geräte, die Waren und die erforderlichen Materialien sowie den Fahrzeugpark aufzunehmen und die Betriebsabläufe sinnvoll zu koordinieren. Damit bildete das Gebäude die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der GmbH. Die wesentliche wirtschaftliche Bedeutung des überlassenen Grundstücks für die Betriebs-GmbH ergab sich somit daraus, dass
- die GmbH ein Büro- und Verwaltungsgebäude mit Lagerflächen benötigte,
- das angemietete Gebäude für diesen Zweck geeignet war und
- es von besonderem Gewicht für die Betriebsführung der GmbH war, da es für diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung war.
Eine sachliche Verflechtung ist anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm vom Besitzunternehmen zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil
- die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird oder
- das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind, oder
- das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (hiervon war im Streitfall auszugehen).
Vgl. auch BFH, Urt. v. 02.04.1997 - X R 21/93, BStBl II 1997, 565.
Quelle: FG München - Urteil vom 02.02.07