Aufwendungen für die Umlackierung und Beschriftung von Fahrzeugen und Maschinen des Anlagevermögens zu Werbezwecken gehören zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben.
Die Aufwendungen führten nicht zu Anschaffungskosten, weil die Anlagegüter auch ohne die spezielle Lackierung und Aufschrift betriebsbereit waren. Zudem sprach die verhältnismäßig geringe Höhe der streitigen Aufwendungen im Vergleich zu den auf die Anlagegüter entfallenden Anschaffungskosten für die sofortige Abziehbarkeit (BFH, Urt. v. 11.08.1989 - IX R 87/86, BStBl II 1990, 131).
In Fällen der nachträglichen Umrüstung oder des Umbaus von Anlagegütern für den bestimmungsgemäßen Einsatz liegen allerdings Anschaffungskosten vor (BFH, Urt. v. 14.11.1985 - IV R 170/83, BStBl II 1986, 60).
Quelle: FG München - Urteil vom 10.05.06