Ursachen für Unklarheiten liegen bei der Finanzverwaltung
Das Finanzamt kann aufgrund der Feststellungslast die Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mit der Begründung ablehnen, es bestünden wegen Fehlens der Steuerakten Unklarheiten über die im ursprünglichen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, wenn die Ursachen für die Unklarheiten der Finanzverwaltung zuzurechnen sind.
Zum SachverhaltDer Kläger war an der Firma A-KG (KG) beteiligt. Durch Gewinnfeststellungsbescheide 1975 des für die KG zuständigen Finanzamts wurde für den Kläger ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 40 974,53 DM in 1984 bzw. 1986 festgestellt.
Nach mehrjährigen Rechtsstreitigkeiten, die ein anderer Kommanditist der KG geführt hatte, wurde der Gewinnfeststellungsbescheid 1975 geändert. Die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der KG wurden auf 0 DM festgestellt. Da zu diesem Zeitpunkt weder beim Kläger noch beim Finanzamt Unterlagen zur Einkommensteuer 1975 vorhanden waren, beantragte der Kläger, in einem geänderten Einkommensteuerbescheid 1975 den ursprünglich festgestellten Veräußerungsgewinn in Höhe von 40 974,53 DM von einem geschätzten zu versteuernden Einkommen des Jahres 1975 in Höhe von 150 000 DM abzuziehen.
Diesen Antrag lehnte das FA mit der Begründung ab, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen für die Steuerakten liege die Beweislast für die Besteuerungsgrundlagen des Jahres 1975 beim Kläger. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Anlehnung an die angrenzenden Veranlagungszeiträume sei nicht möglich.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Kläger Recht. Er wies darauf hin, dass es im finanzgerichtlichen Verfahren zwar keine gesetzlich festgelegten Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast gebe. Grundsätzlich treffe jedoch die Finanzbehörde die Feststellungslast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, den Steuerpflichtigen hingegen die für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen.
Diese Regelung gelte aber nicht ohne Ausnahme. Eine Abkehr von der Beweislastgrundregel sei beispielsweise dann geboten, wenn sich die Nichterweislichkeit auf eine Tatsache beziehe, die im alleinigen Willens- und Wissensbereich des Inanspruchgenommenen liege. Die Ursachen für die Vernichtung sowohl der Steuerunterlagen des Klägers als auch der Einkommensteuerakten des Finanzamts für das Streitjahr 1975 seien somit in der Sphäre der Verwaltung zu finden.
Trotz der bundeseinheitlichen Regelung, wonach Steuerakten nach Ablauf einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist zu vernichten sind, hätte das Finanzamt im Streitfall die Einkommensteuerakten des Klägers für das Streitjahr 1975 wegen des anhängigen Klageverfahrens gegen den Feststellungsbescheid aufbewahren müssen.
Im Streitfall trage daher das Finanzamt die Feststellungslast für die Behauptung, dass in der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung 1975 der anfänglich festgestellte Veräußerungsgewinn nicht berücksichtigt worden sei.
Der BFH wies die Sache daher an das FG zurück mit dem Hinweis, dass es das zu versteuernde Einkommen des Klägers im Jahr 1975 unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns aus der KG-Beteiligung in Höhe von 40 974,53 DM zu schätzen und der so ermittelten Einkommensteuer die Steuerbelastung des Klägers beim Ansatz eines Veräußerungsgewinns von 0 DM gegenüberzustellen habe.
BFH, Urt. v. 28.11.2007 X R 11/07
Quelle: BFH - Urteil vom 12.03.08