Steuerberatung -

Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten

Umfasst die Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der sog. 1 v.H.-Regelung auch den Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät?

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Nach dieser Vorschrift sind die Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Im Streitfall ging es darum, dass einem nichtselbständigen Makler im Rahmen seiner Tätigkeit von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug überlassen worden war, das der Kläger auch privat nutzen durfte. Das Fahrzeug war mit einem Navigationsgerät ausgerüstet.

Das Finanzamt legte der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG den Bruttolistenpreis des PKW zugrunde, in dem auch der auf das Navigationsgerät entfallende Aufpreis von 6 522 DM enthalten war, und setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre entsprechend fest. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, bei dem Navigationsgerät handele es sich um ein Telekommunikationsgerät i.S. des § 3 Nr. 45 EStG, dessen Gebrauchsüberlassung durch den Arbeitgeber steuerfrei sei und dessen Anschaffungskosten somit von der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einnahmen aus der PKW-Nutzung ausgenommen werden müssten.

Der BFH sah das anders. Er stellte fest, dass unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen sei, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gelte. Auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen seien mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben würden. Sie erhöhten den Listenpreis des Fahrzeugs entsprechend. Es sei daher nicht zulässig, den Listenpreis des tatsächlich genutzten Modells (einschließlich der Sonderausstattungen) vorab um den auf derartige Ausstattungsmerkmale entfallenden Teil des Listenpreises zu kürzen.

Es könne deshalb offen bleiben, ob das im Fahrzeug des Klägers verwendete Navigationsgerät tatsächlich ein Telekommunikationsgerät i.S. des § 3 Nr. 45 EStG sei. Die werkseitig in den Firmenwagen fest eingebaute Anlage sei jedenfalls kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 16.02.05