Steuerberatung -

Bewertung eines unbebauten Grundstücks

Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist vom Finanzamt entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger erhielt durch zwei Schenkungen Miteigentumsanteile an einem 3.428 qm großen unbebauten Grundstück. Mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes stellte das Finanzamt den Wert der dem Kläger geschenkten Miteigentumsanteile auf jeweils 1.017.790 DM fest. Das Finanzamt ging bei der Wertermittlung von dem in der Richtwertkarte bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 ausgewiesenen Wert von 890 DM/qm aus, den es aufgrund der für das zu bewertende Grundstück tatsächlich erreichbaren GFZ von 1,32 auf 1.550 DM erhöhte. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, § 145 Abs. 3 BewG lasse eine Anpassung des Bodenrichtwerts an die erhöhte bauliche Nutzung nicht zu, hatten keinen Erfolg.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH stimmte dem Finanzamt und dem Finanzgericht zu. Er verwies darauf, dass nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG sich der Wert unbebauter Grundstücke nach ihrer Fläche und den um 20 % ermäßigten Bodenrichtwerten i.S.d. § 196 BauGB bestimme. Es handele sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode, die der Vereinfachung der Bedarfsbewertung diene.

Die Bodenrichtwerte seien für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich (so auch BFH-Urteile vom 11.05.2005, II R 21/02, BStBl 2005, 686, und vom 26.04.2006, II R 58/04, Betriebs-Berater 2006, 1725). Sie seien deswegen von den Finanzbehörden und -gerichten ungeprüft und ohne eigenen Bewertungsspielraum der Ermittlung des Bedarfswerts zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 18.08.2005, II R 62/03, BStBl II 2006, 5).

Mit einem Bodenrichtwert i.S.d. § 196 BauGB, für den eine GFZ angegeben sei, liege ein vom Gutachterausschuss festgelegter und damit nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG verbindlicher Bodenrichtwert auch für solche Grundstücke in der Bodenrichtwertzone vor, deren GFZ nicht der für das Bodenrichtwertgrundstück angegebenen entspreche. In diesem Fall sei der Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 12.07.06