Steuerberatung -

Bewertung von in anderen EU-Ländern belegenem Vermögen

Der BFH hatte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Rechtsfrage vorgelegt, ob es mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar ist, wenn die Bewertung von Vermögen im Ausland mit dem gemeinen Wert zu einer höheren Erbschaftsteuer führt als bei inländischem Vermögen.

Der EuGH bejaht insoweit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit. Auch die Begrenzung des Freibetrags nach § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen steht nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch zu Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrags.

Das Urteil wendet die Finanzverwaltung auf alle noch offenen Fälle an. Gegenstand der Entscheidung war zwar nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch auf in anderen EU-Staaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen sowie Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staaten anzuwenden.

Konsequenzen für die Praxis:
Das im EU-Ausland belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen sowie Anteile an nichtnotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staaten sind nicht mehr mit dem gemeinen Wert anzusetzen, sondern mit dem vergleichbaren Wert, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe.
Eine analoge Anwendung der für das Inlandsvermögen geltenden Bewertungsvorschriften wird in der Praxis meist wegen fehlender Daten (Bodenrichtwerte, Ertragsmesszahl u.Ä.) scheitern. Es muss deshalb ein Steuerwert im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei sind die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Vermögensart zu betrachten.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.04.08