Betriebsvermögen mit Buchwert ansetzen
Im Falle einer Verschmelzung darf die übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, auf die durch Vertrag vom 06.08.1999 eine andere GmbH, die K-GmbH, zum 30.12.1998 im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 und §§ 46 ff. UmwG 1995 übergegangen ist. Der Verschmelzung wurde die Schlussbilanz der K-GmbH zum Verschmelzungsstichtag zugrunde gelegt. In dieser wurde dabei das Betriebsgrundstück mit einem höheren Wert (3 100 556,32 DM) als dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Buchwert (1 133 123,32 DM) angesetzt: Damit wurden in Höhe des Unterschiedsbetrages stille Reserven aufgedeckt.
Das Finanzamt folgte dem unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 25.03.1998 (BStBl I 1998, 268, Tz. 03.01 und 11.01) nicht. Es verminderte dementsprechend den Steuerbilanzgewinn der K-GmbH. Zugleich berichtigte es die Wertansätze in der Bilanz der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin und setzte dieser gegenüber die Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1998 hiernach unter Erhöhung des nach § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 nicht abzugsfähigen Übernahmeverlustes fest.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH ist der Verwaltungspraxis nicht gefolgt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 UmwStG 1995 können in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt werden, soweit der Teilwert nicht überschritten wird.
Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, so steht der übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe des Umwandlungssteuerrechts damit ein Wahlrecht darüber zu, ob sie die sog. Buchwerte ihres übergehenden Betriebsvermögens fortführen oder ob sie die stillen Reserven, die in dem Betriebsvermögen enthalten sind, ganz oder teilweise aufdecken will. Zu letzterem wird sie sich entscheiden, wenn sie Verluste erwirtschaftet; diese Verluste können dann "steuersparend" mit den aufgedeckten stillen Reserven verrechnet werden.
Aus Sicht des Handelsrechts besteht ein solches Wahlrecht allerdings nicht; die Buchwerte sind danach stets fortzuführen. Diese Rechtslage schlug nach bisheriger Praxis der Finanzverwaltung wegen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit auf das Umwandlungssteuerrecht durch. Der BFH stellte hierzu fest, dass es unbeachtlich sei, dass die Ausübung des umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechts nicht in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorgaben ausgeübt werde. Das in § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 der übertragenden Körperschaft eingeräumte Bewertungswahlrecht stelle eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in Gestalt einer speziellen und damit jenem Grundsatz vorgehenden gesetzlichen Regelung dar.
Hinweis: Die Auffassung des BFH entspricht der gegenwärtigen Rechtslage. Seit der Reform des Umwandlungssteuerrechts im letzten Jahr wird im Gesetz ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das umwandlungssteuerrechtliche Wahlrecht verzichtet.
Quelle: BFH - Urteil vom 05.06.07