Steuerberatung -

Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine juristische Person

Nach § 142 FGO in Verbindung mit § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine juristische Person, erhält nach § 116 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Das Finanzgericht Hamburg hatte über den Antrag einer GmbH auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden. In 2003 war bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1998 bis 2000 durchgeführt worden. Anschließend führte die Steuerfahndungsstelle Ermittlungen bei der Antragstellerin durch, wobei erhebliche Steuerrückstände festgestellte wurden. Weil die daraufhin beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, war die Auflösung der GmbH noch in 2003 im Handelsregister eingetragen worden. Gesellschafter der GmbH zu gleichen Anteilen waren A und B. Als Geschäftsführerin war A. im Handelsregister eingetragen.

Am 09.02.2007 beantragte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung. Sie rügte, dass die der Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Steuerbescheide rechtswidrig seien und die Steuer zu hoch festgesetzt worden sei. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafterin A. ein.

Das Finanzgericht wies darauf hin, dass grundsätzlich eine wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschte GmbH Beteiligte eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits sein könne, denn eine gelöschte GmbH werde als steuerrechtlich fortbestehend angesehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen habe oder gegen sie ergangene Steuerbescheide oder Haftungsbescheide angreife (vgl. BFH-Urteil vom 24.04. 2000 - I R 65/98, BStBl II 2000, 500). Hinsichtlich der Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin bestünden keine Bedenken, denn sie sei aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), aber noch nicht im Handelsregister gelöscht. Sie könne, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten auch Prozesskostenhilfe für eine zu erhebende Klage beantragen, wenn die Prozessvollmacht vor dem Zeitpunkt der Auflösung erteilt worden sei. 

Im Streitverfahren hatte die Antragstellerin jedoch weder dargelegt, dass von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden könnten, noch dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt seien nämlich die Gesellschafter einer GmbH, wenn es sich - wie im Streitfall - um wenige Gesellschafter handele. Die Antragstellerin hatte aber trotz Aufforderung des Gerichts nur die wirtschaftlichen Verhältnisse eines ihrer Gesellschafter, nämlich der Gesellschafterin A dargelegt. Danach war für das Finanzgericht nicht erkennbar, ob der andere Gesellschafter in der Lage sein würde, die Verfahrenskosten aufzubringen.

Darüber hinaus konnte das Finanzgericht nicht feststellen, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung sei anzunehmen, wenn außer den an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten ein großer Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Das komme zum Beispiel in Betracht, wenn die juristische Person an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde oder wenn von der Durchführung des Prozesses eine größere Zahl von Arbeitsplätzen abhänge oder eine Vielzahl von Gläubigern geschädigt zu werden drohe.
Das war Streitfall alles nicht dargelegt worden.

Quelle: FG Hamburg - Beschluss vom 17.01.08