Bewirtungsaufwendungen eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr für den kaufmännischen Bereich angestellter Geschäftsführer der X GmbH & Co KG. Er bezog ein festes Gehalt und Tantieme. Die Tantieme machte etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge aus. Anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums bei der Firma richtete der Kläger im Streitjahr bei sich zu Hause ein Gartenfest ausschließlich für die Betriebsangehörigen der Firma ohne Ehegatten aus. An dem Fest nahmen von den eingeladenen 500 Betriebsangehörigen etwa 320 Personen teil. Die zunächst von der Firma getragenen Aufwendungen für das Fest wurden im Streitjahr in Höhe des Nettobetrags von 7.614,20 DM mit der Tantieme des Klägers verrechnet. Im Anschluss an eine Außenprüfung in der Firma rechnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Gartenfest mit dem Bruttobetrag in Höhe von 8.756,33 DM (7 614,20 DM + 15 % Umsatzsteuer) dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers hinzu.
Das Finanzgericht entschied in der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage, die von der Firma verrechneten Aufwendungen seien beim Kläger als Werbungskosten abziehbar. Hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamts.
Die Entscheidung des Gerichts:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen hat der BFH zwar bislang nur für den Fall angenommen, dass die Teilnahme daran eine besondere Belohnung für den Teil der Mitarbeiter darstellt, der sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat (BFH-Urteil vom 23.03.1984, VI R 182/81, BStBl II 1984, 557, unter 3. c der Gründe). Demgegenüber hat er bei Veranstaltungen von Geschäftsführern bzw. leitenden Angestellten eines Unternehmens zu herausgehobenen persönlichen Ereignissen einen Abzug der Bewirtungsaufwendungen auch dann abgelehnt, wenn ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen wurden (BFH-Urteil vom 15.07.1994, VI R 70/93, BStBl II 1994, 896, m.w.N.). Hierzu hat er als Begründung ausgeführt, dass derartige Veranstaltungen infolge der herausgehobenen beruflichen Position der betreffenden Personen auch deren persönlicher Ehrung und der Erfüllung gewisser Repräsentationspflichten dienten und somit Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheit seien (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 560; BStBl II 1994, 896; BStBl II 1993, 350; vom 8.03.1990 IV R 108/88, BFH/NV 1991, 436; 18, BStBl II 1984, 557, unter 3. b der Gründe).
Anders als in den zitierten Entscheidungen hatte der Kläger nach den Feststellungen des FG bereits auf der von der Firma veranstalteten Jubiläumsfeier Gelegenheit, seinen gesellschaftlichen Repräsentationspflichten gegenüber gleichrangigen Personen nachzukommen. Mit dem im Anschluss an diese Feier veranstalteten Gartenfest für die Betriebsangehörigen kam es dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG allein darauf an, seine zum überwiegenden Teil variablen und somit von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängigen Bezüge zu sichern. Der Kläger hatte die Mitarbeiter durch das Gartenfest zu weiterer Leistungsbereitschaft motivieren wollen, da seine Tantieme nicht unwesentlich von deren Leistungen abhängig waren.
Die berufliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen wurde schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Feier im eigenen Garten des Klägers stattgefunden hat.
Quelle: BFH - Urteil vom 01.02.07