Steuerberatung -

Bilanzänderung und Bilanzberichtigung

Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nicht vor, wenn sich einem Steuerpflichtigen überhaupt erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein Wahlrecht, hier i.S.d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG, auszuüben (Anschluss an Senatsbeschluss v. 25.01.2006 - IV R 14/04, BStBl II, 418).

Wurde das Wahlrecht aufgrund einer zumindest fahrlässigen Verhalten, z.B. dem Nichterfassen des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns, nicht ausgeübt, so ist jedoch der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich eröffnet. Dabei ist der Umfang der Bilanzänderung auf den Gewinnanteil beschränkt, der sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist eine Bilanzänderung nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. Der BFH geht dabei mit BMF-Schreiben vom 18.05.2000 (BStBl I, 587) davon aus, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn sich die Maßnahmen auf dieselbe Bilanz beziehen und die Änderung der Bilanz unverzüglich nach einer Bilanzberichtigung begehrt wird.

Der BFH teilt jedoch nicht die Rechtsauffassung des FG im vorliegenden Streitfall, dass der Umfang der Bilanzänderung nicht auf den Gewinnanteil beschränkt ist, der sich aus der Bilanzberichtigung ergibt. Eine solche Auslegung widerspreche dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach eine Bilanzänderung nur möglich ist, soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG auf den Gewinn reicht.

Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG setzt zwar eine Bilanzänderung voraus, die jedoch u.a. dann nicht vorliegt, wenn sich einem Steuerpflichtigen überhaupt erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein Wahlrecht i.S.d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 EStG auszuüben. Ein Steuerpflichtiger ist daher - beispielsweise aufgrund eines sich im Rahmen einer Betriebsprüfung erstmalig oder erstmalig höher ergebenden Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts - regelmäßig nicht gehindert, eine Reinvestitionsvergünstigung in Anspruch zu nehmen, da § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG insoweit keine Anwendung findet.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 27.09.06