Änderung im EstG durch das Jahressteuergesetz
Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen Halbsatz ergänzt worden, nach dem eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig ist, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.
: Zweck dieser Gesetzesänderung ist insbesondere sicherzustellen, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können (Wiederherstellung des Bilanzenzusammenhangs). Die Änderung gilt für alle Bilanzberichtigungen, die nach dem 31.12.2006 vorgenommen werden. Die Oberfinanzdirektionen Rheinland u. Münster zeigen in einer gemeinsamen Verfügung anhand von Beispielen auf, was zu beachten ist.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD?en Rheinland u. Münster - Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 015/2007 vom 06.06.07