Steuerberatung -

Bilanzberichtigung nur bei erkennbaren Fehlern

Keine „Bilanzberichtigung“ bei ordnungsgemäßer Buchführung

Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstandes zum Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine Sparkasse, gewährt einigen ihrer aktiven und ehemaligen Beschäftigten im Krankheitsfall Beihilfen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Sie bildete erstmals in ihren Bilanzen zum 31.12.1998 und zum 31.12.1999 (Streitjahre) eine Rückstellung für Beihilfen an Pensionäre. Das Finanzamt erließ im Anschluss an eine Außenprüfung Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Zuführungen zu der Rückstellung nicht gewinnmindernd berücksichtigt waren.

Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens wurde ihr das Urteil des BFH vom 30.01.2002 I R 71/00 (BStBl II 2003, 279) bekannt. Nach diesem Urteil ist für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden. Die Klägerin erweiterte daraufhin ihr Begehren dahin, dass auch die Zuführungen zu einer Rückstellung für entsprechende Verpflichtungen gegenüber noch im aktiven Dienst befindlichen Bediensteten zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt folgte diesem Begehren in der Einspruchsentscheidung nicht.

Die Entscheidung des Gerichts
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG kann ein Unternehmen eine "Bilanzberichtigung" vornehmen, wenn es seine Bilanz beim Finanzamt eingereicht hat, diese Bilanz aber inhaltlich fehlerhaft ist. Dazu hat der BFH wiederholt entschieden, dass allein die objektive Unrichtigkeit einer Bilanz deren Berichtigung nicht rechtfertigt; eine Bilanzberichtigung setzt vielmehr voraus, dass der Unternehmer bei der Aufstellung der Bilanz den Fehler hätte erkennen können. Daran hat der BFH im Streitfall festgehalten. Er folgte nicht der Argumentation der Klägerin. Die ursprünglich in die Bilanz eingestellte Rückstellung sei zwar zu Recht gebildet worden und mindere deshalb den steuerlichen Gewinn; der gewinnmindernde Ansatz eines zusätzlichen Rückstellungsbetrags sei aber ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der Aufstellung jener Bilanz sei nämlich die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung weder eindeutig vom Gesetz vorgegeben noch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt gewesen, und die Finanzverwaltung habe seinerzeit entsprechende Rückstellungen nicht anerkannt. Angesichts dessen könne die Bilanz der Sparkasse in diesem Punkt nicht berichtigt werden, sodass die nachträgliche Berücksichtigung einer zusätzlichen Rückstellung nicht möglich sei.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 05.06.07