Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstands im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (Bestätigung des BFH-Urteils vom 5. Juni 2007 - I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818).
Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, stellte am 30.04.2002 ihren Jahresabschluss für das Streitjahr (2001) auf. Den auf dieser Basis ermittelten Gewinn berücksichtigte das Finanzamt in Steuerbescheiden, die gemäß § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergingen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass der von der Klägerin erklärte Gewinn zu erhöhen sei. Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass sie für das Streitjahr eine Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen hätte bilden müssen, was bisher nicht geschehen sei. Das Finanzamt erließ im Anschluss an die Betriebsprüfung Änderungsbescheide, in denen es diese Rückstellung nicht berücksichtigte.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf eine Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt geändert werden, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Dazu hat der BFH wiederholt entschieden, dass diese Vorschrift nicht schon dann eingreift, wenn ein Bilanzansatz bei rückschauender Betrachtung objektiv gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. Vielmehr ist ein Bilanzansatz i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG "richtig", wenn er denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben konnte. Ein Bilanzansatz, der dieser Vorgabe entspricht, darf nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden.
Im Streitfall war hiernach für die von der Klägerin angestrebte Berichtigung der Bilanz für das Streitjahr kein Raum. Denn selbst wenn die Klägerin am maßgeblichen Bilanzstichtag mit künftigen Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen rechnen musste, konnte das Fehlen einer entsprechenden Rückstellung nur dann zur "Unrichtigkeit" ihrer ursprünglichen Bilanz führen, wenn ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei ordentlicher und gewissenhafter Prüfung die Notwendigkeit der Rückstellungsbildung hätte erkennen müssen. Das war aber nach Meinung des BFH im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz für die Klägerin nicht der Fall. Zwar hat der BFH mit Urteil vom 19.08.2002 (BStBl II 2003, 131) entschieden, dass Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen durch eine Rückstellung zu berücksichtigen sind. Die Klägerin, die ihre Bilanz für das Streitjahr im April 2002 aufstellte; konnte dabei jedoch das einschlägige Urteil des BFH noch nicht berücksichtigen. Vor Ergehen jenes Urteils gab es indessen keinen verfestigten Meinungsstand des Inhalts, dass Aufwendungen der genannten Art durch eine Rückstellung zu berücksichtigen waren.
Quelle: BFH - Urteil vom 23.01.08