Steuerberatung -

Bildung einer Ansparrücklage für Dachziegel-Fotovoltaikanlage

Dachziegel-Fotovoltaik kein bewegliches Wirtschaftsgut

Eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage, die einem Gebäude Schutz gegen äußere Einflüsse bietet, ist kein bewegliches Wirtschaftsgut.

Bei der Neugründung eines Betriebs setzt die Bildung einer Ansparrücklage für künftig anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen voraus, dass diese am maßgebenden Stichtag verbindlich bestellt worden sind.

Zum Sachverhalt
Im Januar 2004 meldete der Kläger bei der Stadtverwaltung unter seiner Wohnanschrift ein Gewerbe "Stromerzeugung durch eine Fotovoltaikanlage" an, wobei er als Beginn der angemeldeten Tätigkeit den 01. März 2004 angab. Am 23. März 2004 wurde dem Kläger eine Solarstromanlage in Rechnung gestellt. Die Ausführung wurde u.a. mit 150 Stück Solardachstein beschrieben.

In seiner Einkommensteuererklärung 2003 erklärte der Kläger in der Anlage GSE einen Verlust aus Gewerbebetrieb und begründeten diesen wie folgt: Anschaffung einer Fotovoltaikanlage in 2004, Vertrag über Nutzung mit RWE im Jahr 2004, voraussichtliche AK 39.371 EUR, Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 40 % = 15.749 EUR."

Das Finanzamt erkannte in seinem Einkommensteuerbescheid 2003 einen gewerblichen Verlust aufgrund der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht an. Bei beabsichtigter Neugründung eines Betriebs - so das Finanzamt - sei die Bildung einer Ansparrücklage im Jahr vor der Betriebsgründung ausnahmsweise möglich, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Rücklage gebildet werden solle, im Jahr vor der Betriebsgründung bestellt worden sei. Die Kläger hätten die Anlage jedoch erst im Jahr der Neugründung bestellt. Zudem sei bei einer Fotovoltaikanlage die Einstufung als bewegliches Wirtschaftsgut nicht möglich, da die Anlage die Dacheindeckung ersetzt habe und deshalb als Gebäudebestandteil anzusehen sei.

Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass bei der Veranlagung des Klägers die Bildung einer den Gewinn aus Gewerbebetrieb mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG zu Recht nicht anerkannt worden war.

Weder habe es sich bei der streitbefangenen Fotovoltaikanlage um ein bewegliches Wirtschaftsgut gehandelt, noch sei die Investition bereits im Streitjahr 2003 hinreichend konkretisiert gewesen.

Denn die streitbefangene Fotovoltaikanlage sei weder als nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügter Scheinbestandteil, noch als nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtung anzusehen.

Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die streitbefangene Investition bereits im Streitjahr 2003 hinreichend konkretisiert worden war. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt nämlich voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr "voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt wird. Handelt sich es um die Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne zwecks Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgebenden Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.07