Nach §§ 7h, 7i EStG können Herstellungskosten nur für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Baumaßnahmen für die Erhaltung eines Gebäudes mit erhöhten Absetzungen berücksichtigt werden.
Die erhöhten Absetzungen sind hingegen nicht zu gewähren, wenn durch die Baumaßnahmen ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude entstanden ist. Die zuständige Gemeinde- oder Denkmalbehörde erteilt hierüber eine Bescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist.
Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22.09.2005, IX R 13/04, wonach die Bescheinung der Gemeinde als Grundlagenbescheid bindend ist, hat das BMF jetzt darauf verwiesen, dass die Rechtsgrundsätze des Urteils nur für Sanierungs- und Denkmalfälle anzuwenden sind, bei denen die Bescheinigung vor dem 01.01.1999 erteilt wurde, es sei denn, sie beruht auf einer früher veröffentlichten länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinie.
Auf Baumaßnahmen, bei denen die Bescheinigung nach dem 31.12.1998 erteilt wurde, sind die länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG anzuwenden.
Diese Bescheinigungsrichtlinien wurden durch das BFH-Urteil vom 14.01.2004, X R 19/02 bestätigt. Danach handelt es sich bei der Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich nur auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts beschränken.
Dieser Grundlagenbescheid ist demnach für die Finanzverwaltung nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen z.B. des § 7i Abs.1 EStG erbringt. Die Entscheidung über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale fällt jedoch in die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Unter dieses eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden fällt auch die Beurteilung, ob durch die Baumaßnahme ein Neubau oder bautechnisch neues Gebäude entstanden ist.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 16.05.07