Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 2 EStG stellt einen Grundlagenbescheid dar, bei dessen Erlass allein die Gemeindebehörde prüft, ob Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden.
Zum Sachverhalt
Der Kläger erwarb mit notariellem Kauf- und Herstellungsvertrag einen Miteigentumsanteil an einem Wohnobjekt. Hierfür begehrte er im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer die Gewährung einer erhöhten Absetzung gemäß § 7h Abs. 1 EStG. Er legte mit der Einkommensteuer-Erklärung eine von der Stadt erteilte Sanierungsbescheinigung vor.
In dieser Bescheinigung heißt es im Wesentlichen:
"1. Die Grundstücke ... Parzelle-Nr. 207/12, 213/3 und 214/4 liegen in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Stadt W. 2. Bei den durchgeführten Maßnahmen handelt es sich um solche der §§ 7h Abs. 1 EStG, 177 BauGB.“
Das Finanzamt versagte bei der Festsetzung der Einkommensteuer eine erhöhte Absetzung nach § 7h EStG und legte der Steuerfestsetzung lediglich eine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zu Grunde, da die Sanierungsbescheinigung keine Angaben dazu enthalte, ob und inwieweit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Altbau durchgeführt worden seien. Es sei aber - so das Finanzamt weiter - unstreitig, dass es sich bei dem Objekt um einen Neubau handele. Daher sei es nicht hinnehmbar, dass das Finanzamt durch eine objektiv falsche Bescheinigung verpflichtet werden könne, rechtswidrig ein Gebäude nach § 7h EStG zu begünstigen.
Entscheidung des Gerichts:
Der BFH sah das anders. Ein Steuerpflichtiger könne gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG die erhöhten Absetzungen in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweise. Die Bescheinigung sei damit materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG. Denn mangels eigener Sachkunde sei es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt worden seien.
Die Bescheinigung der Stadt enthalte die Bestätigung, dass es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um solche der §§ 7h Abs. 1 EStG, 177 BauGB handele. Diese Angaben seien ausreichend. Zwar handele es sich hierbei lediglich um die Wiedergabe der gesetzlichen Mindestangaben, ohne Inhalt und Gegenstand der Maßnahmen näher darzustellen. Auch fehle eine Unterscheidung zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG und solchen Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG. Aus der Bezugnahme auf § 177 BauGB ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass nur i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG förderungsfähige Maßnahmen bescheinigt worden seien. Der weiter gehenden Frage, ob es sich hierbei um Modernisierungsmaßnahmen oder um Instandsetzungsmaßnahmen gehandelt habe, komme für die Gewährung der erhöhten Absetzungen des § 7h EStG keine Bedeutung zu.
Hinweis: Vertritt das Finanzamt eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde im Wege der Remonstration darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 91/94, BStBl II 1997, 398) und muss nach erfolgloser Remonstration den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.
Quelle: BFH - Urteil vom 22.09.05