Steuerberatung -

BMF-Schreiben zu Steuerstundungsmodellen

§ 15b EStG gilt schon seit November 2005. Erst im Juli 2007 kommt das Anwendungsschreiben zur neuen Vorschrift. Die wirkt nicht nur bei geschlossenen Fonds.

Das Anwendungsschreiben zu Steuerstundungsmodellen definiert, was sich die Finanzverwaltung unter unerwünschten und damit nicht sofort verrechenbaren Verlusten vorstellt. Das betrifft Medienfonds genauso wie den Kauf vom Bauträger oder die fremdfinanzierte Lebensversicherung.

Über § 15b EStG sind Anfangsverluste aus allen Einkunftsarten mit Ausnahme von § 19 EStG nicht mit anderen, sondern nur mit positiven Einkünften aus dem gleichen Modell verrechenbar. Das bringt die Renditekalkulation kräftig durcheinander, vor allem beim schädlichen Erwerb eines Denkmal- oder Sanierungsobjekts.

Der 11.11.2005 gilt bei Fondssparer als historischer Meilenstein. Bei einem Beitritt ab diesem Tag dürfen die zugewiesenen roten Zahlen nur noch mit späteren Gewinnen aus dieser Anlage, nicht jedoch wie früher üblich mit anderen Einkünften wie Lohn oder Firmengewinnen verrechnet werden. Nach gut 20 Monaten Bedenkzeit hat sich nun das BMF per Anwendungserlass (17.7.2007, IV B 2S 2241-b/07/0001, DStR 2007, 1347) erstmals zum damals eingeführten § 15b EStG geäußert, der die Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen regelt. Zwischenzeitlich wurde die Vorschrift über das Jahressteuergesetz 2007 bereits um die Kapitaleinkünfte erweitert, um insbesondere den geschlossenen Wertpapierfonds ein Ende zu bereiten.

Die wichtigsten Details im Überblick:
  • Grundsatz: Als Steuerstundungsmodell wird ein geschlossener Fonds eingestuft, der bezogen auf das Eigenkapital mehr als zehn Prozent Anfangsverluste bis zum Erreichen der Gewinnschwelle prognostiziert. Dann werden die aufgelaufenen Verluste vom Finanzamt konserviert, bis sich die ersten positiven Einkünfte einstellen. Eine Verrechnung gelingt nur mit der gleichen Quelle. Erwirtschaftet der Fonds anschließend keine oder nur magere positive Ergebnisse, bleiben Anleger auf ungenutzten Minusposten sitzen.

  • Verlustgrenze: Ob die 10-Prozent-Hürde überschritten wird, entscheidet sich nach dem Verhältnis von Anfangsminus zu Zeichnungskapital. Von der Einlage werden Ausschüttungen bis zum prognostizierten Break Even genauso abgezogen wie ein Kredit auf den Fondsanteil oder die bis dahin noch nicht gezahlten Raten.

  • Stundungseffekt: Der muss nicht immer negativ sein. Weist der Beteiligte in den späteren ertragreichen Fondsjahren eine hohe Progression auf, kann er sich über die Verrechnung der anfangs gestrichenen Verluste freuen. Entscheidend ist nur, dass der Fonds über die Laufzeit hinweg überhaupt positive Renditen ausweist. Ansonsten ist das nicht verbrauchte Minus endgültig verloren.

  • Kostenfaktor: Muss der Fonds unerwartete Aufwendungen in Kauf nehmen, zählen die für die Berechnung der Grenze nicht mit. Ist sie aber überschritten, entfällt für sämtliche roten Zahlen die sofortige Verrechnung.

  • Auslandsfonds: Die Erzielung nach DBA steuerfreier Auslandserträge ist kein schädlicher Vorteil und führt generell nicht zum Steuerstundungsmodell. Erreichen aber die nach deutschem Recht ermittelten Verluste 10 Prozent, kommt es unabhängig von sonstigen Möglichkeiten nicht zu einem negativen Progressionsvorbehalt.

  • Private Equity: Sie gelten nicht als Stundungsmodell, da sie steuerfreie Gewinne produzieren wollen und Kosten kaum absetzen können.

  • Dachmodell: Hier werden Dach- und Zielfonds zweistufig geprüft. Ist die Untergesellschaft ein Stundungsmodell, kommt das Minus oben selbst dann nicht an, wenn der Dachfonds florierende Erträge vorweist.

  • Schiffsfonds: Hat der als Kombimodell vor der Umstellung auf die Tonnagesteuer Verluste angehäuft, sind die überhaupt nicht mehr verrechenbar und verpuffen über die Laufzeit.

  • Policen: Fremdfinanzierte Kapitallebens- und Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag gelten als Stundungsmodell. Damit wirken sich die Schuldzinsen erst einmal nicht und später auch kaum als Werbungskosten aus.

Der Kauf von Eigentumswohnung, Denkmal- und Sanierungsobjekt beim Bauträger kann § 15b EStG auslösen, wenn der Erwerber von ihm auch nur eine Nebenleistung wie etwa Mietgarantie, Finanzierungsbürgschaft oder Steuerberatung in Anspruch nimmt. Das führt dazu, dass Abschreibungen, Finanzierungsaufwand und die übrigen laufenden Kosten steuerlich erst einmal gar nicht als Werbungskosten zählen. Der Bauträger darf sich jedoch um die Bewirtschaftung des Objekts kümmern, sofern er hierfür keine Vorauszahlungen für mehr als zwölf Monate fordert. Das bloße Angebot zur Modernisierung eines Denkmal- oder Sanierungsobjekts ohne Nebenleistung führt hingegen genauso wenig zum Steuerstundungsmodell wie der Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses zu marktüblichen Konditionen.

Hintergrundinfos: "Kapitalanlage und Steuern 2007", Seite 426 Steuerstundungsmodell bis 428 vor dem Steuer-Hinweis

Quelle: Axer - Beitrag vom 10.09.07