Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist.
Zum Sachverhalt
Der Kläger ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Mit notariellen Kaufverträgen vom August 1996 erwarb der Kläger die Flurstücke 74 und 75 in X. Nach den Kaufverträgen erfolgte der Verkauf zur Ausbeutung von Kies und Sand. Insgesamt wandte der Kläger nach den Kaufverträgen für den Grund und Boden 43 310,10 DM und für den Bodenschatz 499 566,66 DM auf. Für beide Grundstücke lag eine Bodenabbaugenehmigung des Landkreises seit Juni 1995 vor, welche auf drei Jahre ab Erteilung befristet war.
Durch ein Gutachten vom November 1996 wurde festgestellt, dass das Sandvorkommen auf den Flurstücken 74 und 75 zum Abbau ungeeignet sei, so dass die beabsichtigte Weiterverpachtung zwecks Ausbeutung nicht erfolgte. In der Bilanz auf den 30. Juni 1997 aktivierte der Kläger Grundstücksaufwendungen in Höhe von 43 310,10 DM und den Bodenschatz mit 0 DM. In Höhe der Anschaffungskosten für das Sandvorkommen von 499 566,66 DM berücksichtigte der Kläger eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung des Wirtschaftsgutes Bodenschatz bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht anzuerkennen sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH bilden Bodenschätze wie z.B. Sand- und Kiesvorkommen grundsätzlich bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zum eigenständigen Wirtschaftsgut wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn in dem Sinne verfügt, dass er, der Bodenschatz, zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Nachhaltig in den Verkehr gebracht ist der Bodenschatz nach der Rechtsprechung, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Spätestens sind diese Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird.
Ausgehend von diesen Grundsätzen waren im Streitfall die Voraussetzungen für die Annahme eines gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsguts Sandvorkommen gegeben. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge über die Grundstücke lagen die erforderlichen Abbaugenehmigungen für das Sandvorkommen vor.
Quelle: BFH - Urteil vom 24.01.08