Steuerberatung, Unternehmensnachfolge -

BStBK fordert realistischen Zeitplan für Erbschaftsteuerreform

Rechtsunsicherheit bei der Unternehmensnachfolge beseitigen

Unternehmensnachfolgeplanungen bleiben auch mit dem vorliegenden Entwurf zur Erbschaftsteuer, über den das Bundeskabinett voraussichtlich am 18. Oktober entscheiden wird, rechtlich unsicher.

Zwar soll der Bundestag das Gesetz Mitte Dezember verabschieden, doch haben sich die Länderfinanzminister erst Ende September gegen eine Reform vor der Veröffentlichung des erwarteten Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Erbschaftsteuer ausgesprochen. Die für Anfang Januar vorgesehene Entscheidung des Bundesrates ist daher ungewiss. Angesichts dieser Umstände fordert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK), endlich einen realistischen Zeitplan für die Reform vorzulegen, damit für Unternehmen und Berater eine sinnvolle und planbare Gestaltung der Unternehmensnachfolge wieder möglich wird.

 

Die Absicht, die Unternehmensnachfolge im Wege der Erbschaft oder Schenkung zu erleichtern, ist aus Sicht der BStBK sehr zu begrüßen. Allerdings löst der vorliegende Entwurf diesen Anspruch nur zum Teil ein. So führt die vorgeschlagene Abgrenzung von produktiven und nicht produktiven Betriebsvermögen zu einer weiteren Verkomplizierung. Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Betriebsvermögen im Einzelfall sind damit vorprogrammiert. Darüber hinaus erscheint die Abgrenzung willkürlich und schließt ganze Branchen von der Entlastung aus.

 

Indem der ratierliche Erlass der Erbschaftsteuer nun nicht mehr an eine starre Arbeitsplatzklausel geknüpft wird, sondern an die Verpflichtung, den Betrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortzuführen, wird
Unternehmen zwar ein größerer Gestaltungsspielraum eröffnet als ursprünglich geplant. Allerdings ist der vorgesehene Zeitraum von zehn Jahren – angesichts des schnellen Wandels wirtschaftlicher Rahmenbedingungen – deutlich zu lang gewählt.

 

Zu begrüßen ist, dass eine vollständige Neuregelung der Bewertung offensichtlich nicht mehr geplant ist. Dies entspricht der Forderung der BStBK, hier zunächst das angekündigte Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.

Quelle: BStBK - Pressemitteilung vom 13.10.06