Oftmals schwierig ist der Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung.
Der EuGH hat zuletzt in mehreren Urteilen zu dieser Frage Stellung genommen. Manche Entscheidung erfreut den Berater, manche weniger.
BelegnachweisIn einem, zum britischen Recht ergangenen Urteil (Rs. C-409/04 vom 27.09.2007), ging es um die Anforderungen an den Nachweis an eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Im Streitfall verkaufte ein britischer Unternehmer Mobiltelefone an eine spanische Gesellschaft. Gemäß den Kaufverträgen befand sich der Bestimmungsort der Waren zumeist in Frankreich und in Einzelfällen auch in Spanien. Die Verträge wurden mit der Lieferkondition „ab Werk“ geschlossen, so dass das britische Unternehmen die Ware nur in einem Lager zur Verfügung stellen musste und der Weitertransport vom spanischen Käufer durchgeführt wurde.
Als Nachweis für den Warentransport erhielt das britische Unternehmen einige Tage nach dem Verkauf das gestempelte und unterschriebene Original des CMR-Frachtbriefs. Spätere Kontrollen ergaben, dass in einigen Fällen in den CMR-Frachtbriefen ein falscher Bestimmungsort angegeben war, dass es die angegebenen Frachtführer gar nicht gab oder diese keine Mobiltelefone transportierten und dass die angegebenen Kennzeichen der Transportfahrzeuge keinen tatsächlich existierenden Fahrzeugen oder für den Transport solcher Waren ungeeigneten Fahrzeugen zuzuordnen waren. Für diese Lieferungen wurden nachträglich Mehrwertsteuerzahlungen festgesetzt.
Der EuGH kommt im Ergebnis trotzdem zur Steuerbefreiung der Lieferungen. Er führt zunächst aus, dass sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb als auch die innergemeinschaftliche Lieferung erst dann bewirkt ist, wenn der Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat.
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung festzulegen. Hierbei sind die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Verpflichtet man den Unternehmer, einen schlüssigen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Gegenstände den Liefermitgliedstaat physisch verlassen haben, so gewährleistet dies nicht eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiungen. Vielmehr lässt diese Pflicht ihn im Ungewissen darüber, ob die Befreiung auf seine innergemeinschaftliche Lieferung anwendbar ist oder ob er die Mehrwertsteuer in den Verkaufspreis mit einbeziehen muss.
Dass der Lieferant gutgläubig war, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und dass seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist, sind wichtige Kriterien im Rahmen der Feststellung, ob er nachträglich zur Mehrwertsteuer herangezogen werden kann. Der EuGH führt weiterhin aus, dass die Erklärung bezüglich der Erwerbsbesteuerung kein für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung maßgeblicher Beweis ist.
Praxistipp
Zu beachten ist, dass im deutschen Umsatzsteuergesetz eine Vertrauensschutzregelung im § 6a Abs. 4 UStG existiert. In einem vergleichbaren Fall wäre in Deutschland die Steuerbefreiung für den Lieferanten weiterhin gewährt worden und der Käufer würde zum Steuerschuldner für die entgangene Steuer.
Lieferant schuldet Nachweis
In einem zum niederländischen Steuerrecht ergangenen Urteil (Rs. C-184/05 vom 27.09.2007) geht es um den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Im Streitfall lieferte ein niederländischer Unternehmer Computerteile an ein italienisches Unternehmen. Als Lieferkondition wurde „ab Werk“ bestimmt, so dass der italienische Abnehmer für die Beförderung nach Italien verantwortlich war. Die Lieferungen wurden von dem niederländischen Unternehmer als steuerfrei behandelt, obwohl keine Erklärungen seitens des italienischen Kunden vorlagen. Die niederländische Finanzverwaltung versagte die Steuerbefreiung. Daraufhin forderte der niederländische Unternehmer die niederländische Verwaltung auf, Auskünfte von den italienischen Behörden über die Durchführung der Erwerbsbesteuerung einzuholen. Dies lehnte die niederländische Verwaltung ab.
Der EuGH führt aus, dass es die Sache des Lieferanten ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Eine Verpflichtung zur Auskunftseinholung besteht für die niederländische Verwaltung nicht. Es ist Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, zu beurteilen, in welchen konkreten Fällen ihm Informationen über Umsätze von auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen fehlen, und zu entscheiden, ob es in diesen Fällen gerechtfertigt ist, einen anderen Mitgliedstaat um Auskunft zu ersuchen.
Aber selbst dann, wenn die Finanzverwaltung des Liefermitgliedstaates vom Bestimmungsmitgliedstaat die Auskunft erhalten hat, dass seinen Finanzbehörden vom Käufer eine Erklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb vorgelegt worden ist, stellt diese Erklärung keinen entscheidenden Beweis dafür dar, dass die Gegenstände den Liefermitgliedstaat tatsächlich verlassen haben.
In diesem Fall ist der fehlende Nachweis dem liefernden Unternehmer zuzurechnen, so dass eine Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt.
Praxistipp
In vergleichbaren Fällen, sollte dem Abholer die Ware unbedingt erst dann ausgehändigt werden, wenn er eine schriftliche Versicherung vorlegt, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu versenden. Andernfalls riskieren Sie die Steuerbefreiung.
Rechtzeitiger Buchnachweis
In dem zum deutschen Steuerrecht (Rs. C-1146/05 vom 27.09.2007)) ergangenen Urteil geht es um die Frage des rechtzeitigen Buchnachweises für eine innergemeinschaftliche Lieferung. Eine deutsche GmbH verkaufte Pkws an einen belgischen Unternehmer, der die Fahrzeuge in Deutschland abholte. Aus Gebietsschutzgründen schaltete die GmbH einen Zwischenhändler ein. Nach der Beurteilung als Scheingeschäfte beim Zwischenhändler stornierte die GmbH die Rechnungen an den Zwischenhändler und behandelte die Fahrzeugverkäufe als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, da die erforderlichen Aufzeichnungen nicht laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen worden seien.
Der EuGH stellt zunächst fest, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zu beachten ist. Eine nationale Maßnahme, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen, geht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen. Im vorliegenden Fall muss die Steuerbefreiung gewährt werden, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat.
Im Übrigen kann die Anforderung, dass die erforderlichen Aufzeichnungen unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzes vorgenommen werden, ohne dass dafür jedoch eine konkrete Frist vorgesehen ist, den Grundsatz der Rechtssicherheit in Frage stellen.
Der BFH wird unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände zu prüfen haben, ob die verspätete Erbringung des Buchnachweises zu einer Gefährdung des Steueraufkommens führen oder die Erhebung von Mehrwertsteuer beeinträchtigen konnte.
Praxistipp
Die Entscheidung ist aus Beratersicht erfreulich, denn: Versagt die Verwaltung in ähnlich gelagerten Fällen die Steuerbefreiung, sollte unter Hinweis auf das Urteil des EuGH Einspruch gegen die entsprechende Festsetzung eingelegt werden. In der Begründung sollte dargelegt werden, warum der verspätete Buchnachweis das Steueraufkommen nicht gefährdet hat.
Siehe auch Download: Umsatzsteuer - Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung 2007
Quelle: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst - Beitrag vom 11.02.08