Umfang der Außenprüfung durch Finanzverwaltung
Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.
In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der BFH dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf. Eine Aktiengesellschaft (AG) hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützen Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen könnten. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH hat sich nicht der Auffassung der AG angeschlossen und deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der entsprechenden Anordnungen des Finanzamts abgelehnt. Es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das in § 147 Abs. 6 AO geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstrecke und es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehe, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Auch sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet sei, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen.
BFH, Beschl. v. 26.09.2007 - I B 53/07
Quelle: Pietschmann - BFH vom 29.11.07