Steuerberatung -

Der neue § 15b EStG beschränkt die schnelle Verrechnung von Verlustzuweisungen

Beim Beitritt zu einem geschlossenen Fonds ab dem 11.11.2005 sind die negativen Einkünfte zumeist nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Sie werden bis zur späteren Gewinnphase konserviert.

Nach dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen sind negative Einkünfte aus den so genannten Steuersparfonds nur noch mit späteren Gewinnen derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen,

  • denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 beitritt oder
  • für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.

Betroffen sind in erster Linie Verluste aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen wie
Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), Leasingfonds, Film- und Fernsehfonds, Wertpapierhandelsfonds, Video-Game-Fonds sowie Solar-, Biogas- und Windenergiefonds. Vom neuen § 15b EStG werden nicht nur gewerbliche Verluste, sondern auch die Minusbeträge aus allen Einkunftsarten mit Ausnahme von § 20 EStG erfasst.

Wer einem geschlossenen Fonds ab dem 11.11.2005 beitritt, darf die ihm zugewiesenen roten Zahlen nur noch mit späteren Gewinnen aus dieser Anlage, nicht jedoch mit anderen Einkünften wie Lohn oder gewerblichen Erträgen verrechnen. Erwirtschaften die Fonds anschließend keine oder nur magere positive Ergebnisse, bleiben die Anleger auf ungenutzten Minusposten sitzen. Der sofortige Steuerspareffekt fällt somit weg. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (BGBl. I 2005, 2683).

Hierzu ersetzt ein neuer § 15b EStG den bisher unter dem Begriff „Fallenstellerparagraf“ bekannten § 2b EStG. Danach sind bei allen Steuersparfonds, die bezogen auf das Eigenkapital mehr als zehn % Anfangsverluste bieten, diese nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Fallen in den Folgejahren weitere Verluste an, werden auch die zunächst eingefroren und dem bisherigen Minusbetrag zugeschlagen. Die Steuerentlastung wird also nicht gestrichen, sondern dem Fiskus nur so lange gestundet, bis entsprechende positive Erträge anfallen.

  • Besonders Medienfonds haben unter § 15b EStG zu leiden. Denn eine Reihe dieser Angebote über Film- und Fernsehproduktionen haben in der Vergangenheit per Saldo keine positiven Renditen erzielt und Anlegern nur hohe Verlustzuweisungen beschert. Die konnten sie mit anderen Einkünften verrechnen, was zu saftigen Steuererstattungen führte. Das ist nun vorbei, diese Modelle werden wohl vom Markt verschwinden.
  • Weiterhin betroffen sind Fonds, die langfristige Erträge aus Windkraft, Biogas oder Solarenergie erzielen möchten. Diese Anlageprodukte weisen derzeit Anfangsverluste von rund 80 % auf, schwarze Zahlen erzielen Anleger erst anschließend, und dies nicht immer sehr üppig. Eine Investition in neue Angebote lohnt sich daher nur, wenn die Renditeaussichten positiv sind und angesammelte Verluste schnell verrechnet werden können.
  • Faktisch seit dem 11.11.2005 ganz vom Markt verschwunden sind Wertpapierhandelsfonds. Die setzen den Kauf von Anleihen sofort als Betriebsausgabe ab und generieren hiermit risikolose Verlustzuweisungen von 100 %. Da dies nun nicht mehr möglich ist, haben diese Modelle keinen Sinn mehr. Denn ohne Steuerspareffekt ist ein herkömmlicher Rentenfonds günstiger.
  • Kaum tangiert sind inländische Immobilienfonds. Hier gibt es kaum noch Verlustzuweisungen über 30 %, vielmehr steht die positive Rendite im Vordergrund. Daher kommt es hier lediglich zu einer minimalen zeitlichen Verschiebung beim Ansatz der Verluste in den ersten Jahren.
  • Die fremdfinanzierte Kombi-Rente wird erst dann wieder Interessenten finden, wenn die Anbieter ihre Geschäftsmodelle umstellen. Denn der negative Überschuss aus den voll abziehbaren Schuldzinsen und den mit dem Ertragsanteil steuerpflichtigen Renten führt nicht mehr zu einer Steuererstattung. Diese Beträge werden aber in die Gesamtfinanzierung eingebaut.
  • Bei Fonds mit Sitz jenseits der Grenze ändert sich nichts. Hier erfolgt die Besteuerung in der Regel im Sitzland und im Inland kommt es lediglich zu einer regelmäßigen, zumindest für die sog. „Besserverdienenden“ unwesentlichen Erfassung über den Progressionsvorbehalt.

Zum Hintergrund
Private Equity Fonds
Private Equity Fonds werden meist von einem oder mehreren Initiatoren gegründet. Ziel ist es, mit den bei Kapitalanlegern eingesammelten Geldern

  • junge Unternehmen
  • wachsende Mittelständler
  • die Ausgliederung von Unternehmensteilen oder
  • die Nachfolge in Unternehmen


zu finanzieren. Dabei dient der Fonds als Mittler zwischen den Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen im Portfolio andererseits. Von den Fonds werden Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften erworben. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels wie Umwandlung in Aktiengesellschaften und die Platzierung der Unternehmen an der Börse oder Ausgliederung von Unternehmensteilen werden die Anteile an den Gesellschaften veräußert.
Private Equity Fonds werden in der Regel in Form einer Personengesellschaft und hier als GmbH & Co. KG gegründet. Die Komplementär-GmbH ist meist am Vermögen der KG nicht beteiligt. In- und ausländische private und institutionelle Anleger beteiligen sich als Kommanditisten direkt oder über Treuhänder an den Fonds. Auch die Initiatoren beteiligen sich als Kommanditisten an den Fonds. Sie bringen neben ihrem Kapital regelmäßig auch immaterielle Beiträge wie Erfahrungen oder Kontakte ein. Die Tätigkeit des Fonds besteht im Erwerb von Beteiligungen, dem Einziehen von Dividenden und Zinsen und nach Erreichen des Finanzierungszwecks der Veräußerung der im Wert (hoffentlich) erheblich gestiegenen Beteiligungen. Die Beteiligungen werden im Durchschnitt drei bis fünf Jahre gehalten, der Fonds hat im Durchschnitt eine Laufzeit von acht bis zwölf Jahren.
Anlage-Tipp: Geschlossene Private-Equity-Fonds sind wegen der relativ hohen Kosten, der langen Fondslaufzeiten und der geringen Transparenz nicht für alle Investoren das richtige Angebot. Interessant sind hier Zertifikate, die auf den Listed Private Equity Index (LPX) setzen. Damit sind geringe Einstiegssummen sowie eine börsentägliche Handelbarkeit möglich. Der LPX basiert auf den Daten rund 300 börsennotierter Private-Equity-Gesellschaften, aus denen die 50 größten und liquidesten herausgefiltert werden.
 Die steuerlichen Besonderheiten bei geschlossenen Private-Equity-Fonds ergeben sich aus drei Schreiben

Fazit: Eine generelle Bewertung ist nicht möglich; zu viel hängt vom Geschick des Initiators ab. Um auf die Dynamik junger Unternehmen zu setzen, gibt es jedoch kaum bessere Alternativen.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 321 entnommen

Quelle: Bundestag - Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung in Zusammenhang mit Steuerstundun vom 21.12.05