Sie wird künftig im neuen § 32 d EStG geregelt sein – und das in mehreren Absätzen: die Abgeltungssteuer.
In allen gängigen Zeitungen finden Sie bereits großformatige Werbeanzeigen der Banken und Sparkassen, die die besonderen Gestaltungsmöglichkeiten preisen und natürlich Beratung anbieten. Doch die wirklich interessanten Gestaltungen hat das Gesetz bereits vorausgesehen und will sie vermeiden – und schießt noch über das Ziel hinaus.
Abgeltungsbesteuerung bedeutet, dass ab dem 01.01.2009 alle Kapitalerträge, die nicht in einem Betriebsvermögen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% besteuert werden. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer kommen allerdings noch oben drauf. Die Abgeltungssteuer ist eine klassische Quellensteuer. Also sind künftig die inländischen Schuldner oder Zahlstellen (typisches Beispiel: Banken) verpflichtet, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit diesem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Anlegers zukünftig grundsätzlich abgegolten. In diesem Fall kommen die Kapitaleinkünfte und die Anlage KAP dann in der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Gläubigers nicht mehr vor.Unter die Regelungen der Abgeltungssteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem privaten Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte oder auch Zertifikatserträge. Doch auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören dazu. Wichtiger Hinweis: Immobilienverkaufserträge gehören nicht dazu, auch wenn sie aufgrund der 10-Jahres-Fristenregelung steuerbar sein sollten.
Die interessante Frage, ob und inwieweit sie die Abgeltungssteuer auch bei Lebensversicherungen gilt, kann aus Platzgründen hier nicht näher ausgeführt werden, verdient aber Ihre Aufmerksamkeit.
Entscheidendes Kennzeichen der Abgeltungssteuer ist, das konkret anfallende Werbungskosten, wie zum Beispiel Depotgebühren oder Finanzierungskosten, nicht mehr individuell geltend gemacht werden können. Diese gelten durch die Pauschalierung des Werbungskostenbetrages auf 801 € (Verheiratete 1602 €) als abschließend berücksichtigt. Nur Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25% haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren. Sie fertigen also weiterhin eine Anlage KAP, in der sie auch ihre konkreten Werbungskosten berücksichtigen lassen können. Der Pferdefuß ist: dieser Optionsregelung ist steuersatzabhängig, nicht werbungskostenabhängig. Wer also künftig einen individuellen Steuersatz von über 25% hat, kann nicht zur Individualbesteuerung optieren, und wenn die Werbungskosten noch so hoch sind. Dies kann natürlich in Einzelfällen Kapitalanlagen völlig unlukrativ machen.
Auf der anderen Seite werden sich die meisten Anleger mit einem persönlichen Steuersatz über 25% freuen. Diese Anlegergruppe hat bis dato ihre Kapitalanlagen gerne dem Fiskus verschwiegen, selbst wenn dort Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Die wirtschaftliche Rechnung dahinter war einfach: lieber ein bisschen Kapitalertragsteuer zahlen, als die Zinseinnahmen bei Kenntnis des Finanzamtes dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen. Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer ist dies nicht legal. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird es das. Das ist durchaus ein gewünschter Entkriminalisierungseffekt. Der Anleger darf dem Finanzamt seine Kapitalanlagen „verschweigen“, wenn sie der Abgeltungssteuer unterliegen haben. In diesem Zusammenhang wird der heute so gefürchtete Kontenabruf der Finanzbehörden seine Bedeutung verlieren. § 93 AO in seiner heutigen Form wird der Vergangenheit angehören. Er kommt dann nur noch für Fälle in Betracht, in denen ein Bürger bestimmte staatliche Leistungen wie zum Beispiel BAföG, Wohngeld oder Kindergeld beantragt oder steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen will; wenn er festgesetzte Steuer nicht zahlt oder eben beantragt, Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Letzteres wird vermutlich dazu führen, dass auch Anleger mit einem geringeren Steuersatz als 25% den Antrag aus psychologischen Gründen gar nicht erst stellen - denn wer möchte das Finanzamt schon unnötig auf vermeintliche Fährten bringen?
Die Kirchensteuer wird im Rahmen der Abgeltungssteuer vermutlich erst 2011 kommen. Es soll dabei sichergestellt werden, dass diese Zusatzsteuer auch nur bei konfessionell gebundenen Anlegern erhoben wird. Dazu soll eine besondere Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet werden, deren Sensibilität hinsichtlich des Datenschutzes Sie sich sicher vorstellen können. Daher kann hierzu noch nichts Abschließendes gesagt werden. Es soll ferner auch die Möglichkeit geben, dass der Steuerpflichtige bei seinem Kapitalanlageinstitut seine Konfession oder Konfessionslosigkeit angibt.
Folgende sehr charmant gedachte Gestaltungen schließt die jetzt beschlossene Regelung von vornherein aus.
Ehefrau X gibt als Privatperson ihrem Ehemann, dem Einzelunternehmer Y ein Darlehen. Die Zinsen, die sie erhält, unterliegen bei ihr nur der Abgeltungssteuer. Ehemann Y macht sie jedoch in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend. Doch derartige Gestaltungen zwischen nahestehenden Personen entfalten nicht die gewünschte steuerliche Wirksamkeit. Die Abgeltungssteuer ist hier nicht anwendbar. Nahestehend im Sinne dieser Vorschrift ist übrigens, wer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einkünfteerzielung des anderen hat.
Doch wie wäre es bei völlig fremden Dritten? A. ist Einzelunternehmer und B. ist Einzelunternehmer. Beide haben kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einkünfteerzielung des jeweils anderen. Privatperson A. gibt dem Einzelunternehmer B. ein Darlehen. Privatperson B. gibt dem Einzelunternehmer A. auch ein Darlehen. In den Unternehmen sind die Darlehenskosten jeweils Betriebsausgabe. Die Zinseinkünfte der Privatpersonen unterliegen jedoch nur der Abgeltungssteuer. Das hört sich nach einem sehr guten Gestaltungstipp an. § 32 d Abs. 2 EStG machte dem aber einen Strich durch die Rechnung - Abgeltungssteuer nicht anwendbar.
Und dieser § 32 d Abs. 2 f. EStG geht soweit, dass er in seiner jetzt beschlossenen Fassung auch zu absurden Ergebnissen führt. Wenn Einzelunternehmer A. Für sein Einzelunternehmen ein Darlehen bei seiner Hausbank erhält, bei der er auch ein privates Festgeldkonto hat, so wäre die Abgeltungssteuer auch nicht anwendbar. Das kann allerdings nun wirklich nicht der Sinn der Regelung sein.
Auf derartige Missstände hatten verschiedene Verbände in ihren Eingaben zum geplanten Gesetz übrigens hingewiesen. Aus wohlinformierten Kreisen des BMF verlautete aber, dass man gar keine Zeit mehr gehabt habe, alle diese Eingaben zu lesen. Man wollte das Versprechen einhalten, das Gesetz bis zur Sommerpause durchzukriegen. Schieflagen wurden dabei billigend in Kauf genommen.
Bevor Sie also verwegene Gestaltungsmodelle für ihre Mandantschaft entwickeln, werden Sie demnach leider eventuelle Reparaturgesetze oder zumindestens ein korrigierendes Einführungsschreiben des BMF zur Abgeltungssteuer abwarten müssen.
Quelle: RA/FAStR Mathias Frenzel - Beitrag vom 05.11.07