Ab dem 01.01.2009 ein Viertel Abgaben auf Zinsen, Dividenden und Börsengewinne - klingt einfach, ist es aber nicht. Einige Erträge tangiert der Systemwechsel nicht und für andere gibt es Bestandsschutz.
Kaum ist das Unternehmensteuerreformgesetz verkündet worden (14.08.2007, BGBl 2007 I, S. 1912), kommen mit dem Jahressteuergesetz 2008 auch schon die ersten Änderungen. In Hinblick auf notwendige Depotanpassungen sind in erster Linie die Übergangsregeln für Wertpapiere und Terminmarktgeschäfte zu beachten, wonach ein Erwerb bis Silvester 2008 die Spekulationsfrist dauerhaft konserviert. Doch dieser Bestandsschutz gilt nicht für alle Wertpapiere und schon gar nicht für laufende Kapitaleinnahmen.
Die Einführungsregeln im Überblick- Zinsen und Dividenden unterliegen nach den allgemeinen Zuflussregeln ab dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer (§ 52a Abs. 1 EStG).
- Das Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden endet am 31.12.2008, im Rahmen des § 23 EStG gilt es hingegen über den Jahreswechsel hinaus.
- Im betrieblichen Bereich wird aus dem Halb- ab dem 01.01.2009 das Teileinkünfteverfahren für Gewinnausschüttungen und Verkäufe.
- Laufende Erträge und realisierte Kursgewinne aus den derzeitigen Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG unterliegen sofort ab Neujahr 2009 dem neuen Steuersystem (§ 52a Abs. 10 S. 5 EStG).
- Stillhalterprämien fallen bei Zufluss ab dem 01.01.2009 in § 20 EStG und bis dahin unter § 22 Nr. 3 EStG.
- Realisierte Verkaufsgewinne aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren – Ausnahme einige Zertifikate und Spezialfonds – sowie vor 2009 eingegangenen Terminmarktgeschäfte unterliegen weiterhin lediglich § 23 EStG innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit der individuellen Progression.
- Kurserlöse aus nach dem 14.03.2007 erworbenen Zertifikaten unterliegen beim Verkauf ab dem 01.07.2009 der Abgeltungsteuer. § 23 EStG gilt nur beim Verkauf bis zum 30.6.2009 und generell noch beim Erwerb bis zum 14.03.2007 (§ 52a Abs. 10 S. 8 EStG).
- Bei herkömmlichen Investmentfonds bleibt eine Steuerbefreiung für ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren für zum Jahreswechsel 2008/2009 vorhandenen Anlagen des Investmentvermögens. Das gilt auch für Besitzer, die ihre Anteile erst nach 2008 erworben haben. Sie müssen die Gewinne aus Wertpapieren nach 2009 erst beim späteren Verkauf ihrer Anteile versteuern, indem sie den Verkaufsgewinn korrigieren.
- In- und ausländische Spezial-Fonds sowie inländische Spezial-Investment-AG unterliegen beim Erwerb ab dem 10.11.2007 der Abgeltensteuer, sofern sie ab 2009 verkauft werden.
- Gewinne aus der Veräußerung stiller Beteiligung, Hypotheken und bestimmter Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen fallen beim Rechtserwerb ab dem 01.01.2009 unter § 20 EStG.
- Für Leerverkäufe ist der derzeitige § 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem vor 2009 abgeschlossenen Vertrag beruht.
- Realisierte Spekulationsverluste des § 23 EStG vor 2009 mit Wertpapieren, Immobilien oder Terminmarktgeschäften sind bis 2013 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG n.F. verrechenbar.
- Nach Ablauf der erweiterten Verrechnung für Altverluste mit einem Teil der Kapitaleinkünfte bis einschließlich dem VZ 2013 verbleibende Minusbeträge sind nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Immobilien, sonstige Wirtschaftsgüter) verrechenbar.
- Der Verkauf von nach 2004 abgeschlossenen oder schädlich verwendeten Altpolicen unterliegt ab dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer
- Realisierte Verluste aus nach 2008 erworbenen Aktien dürfen nicht mit anderen positiven Kapitaleinnahmen, sondern nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Aktienverluste nach § 23 EStG werden hingegen auch bis 2013 mit anderen Kursgewinnen verrechnet.
- Die Höhe der Kapitaleinnahmen bei entgeltlich erworbenen Kapitallebensversicherungen wird beim Kauf ab dem 18.08.2007 anders ermittelt.
- Die von 512 € auf 600 € erhöhte Freigrenze in § 23 EStG ab dem VZ 2009 gilt auch noch für Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren, die vor 2009 angeschafft worden sind.
- Der Werbungskostenabzug entfällt generell ab 2009. Das gilt aber nicht für Aufwendungen innerhalb eines Investmentfonds, An- und Verkaufsspesen zur Berechnung des Veräußerungserlöses und Kapitaleinnahmen, die nach § 32d EStG nicht dem Abgeltungssatz unterliegen (Darlehen zwischen nahestehenden Personen, Back-to-back-Finanzierungen, GmbH-Ausschüttungen auf Antrag), nicht jedoch bei zur Hälfte steuerpflichtigen Kapitallebensversicherungen.
- Die Regeln zum Kontenabruf nach § 93 AO ändern sich ab dem 01.01.2009, für den nichtsteuerlichen Bereich hingegen bereist ab dem 18.08.2007.
Diese Kapitalerträge unterliegen nicht der Abgeltungsteuer
- Nur zur Hälfte steuerpflichtige Kapitallebensversicherungen
- Auszahlungen von vor 2005 abgeschlossenen und damit steuerfreie bleibenden Lebensversicherungen
- Zinsen aus vor 2005 abgeschlossenen und steuerschädlich verwendeten Lebensversicherungen
- Darlehensvereinbarungen zwischen nahestehenden Personen
- Back-to-back-Finanzierungen
- Auf Antrag GmbH-Ausschüttungen bei mindestens 25 Prozent Beteiligung oder von zumindest einem Prozent bei beruflicher Tätigkeit
- Verkauf eines GmbH-Anteils bei wesentlicher Beteiligung nach § 17 EStG
- Private Renten-, Riester- und Rürup-Versicherungen
- Auszahlungen aus der betrieblichen Alterversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Direktzusage)
- Kapitalerträge gehören über § 20 Abs. 8 EStG zu einer anderen Einkunftsart
- Private Verkäufe von Immobilien, geschlossenen Immobilienfondsanteilen oder sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern fallen weiterhin mit der individuellen Progression unter § 23 EStG
- Einkünfte aus Kapitalvermögen von einer Körperschaft, hier wird über § 8 Abs. 1 KStG die Anwendung der Abgeltungssteuer ausgeschlossen und die tatsächlich anfallenden Werbungskosten sind zu berücksichtigen
- Nach DBA steuerfreie ausländische Investmenterträge (insbesondere Mieten und Grundstücksverkäufe). Diese unterliegen ab 2009 über § 4 Abs. 1 S. 1 InvStG auch nicht mehr dem Progressionsvorbehalt.
Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 27.11.07