Am 26.10.2007 besuchte der höchste deutsche Finanzrichter, der Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. h.c. Wolfgang Spindler das Niedersächsische Finanzgericht. Die rund 2-stündige Veranstaltung mit dem Präsidenten des Niedersächsischen Finanzgerichts Hartmut Pust und Richterinnen und Richtern des FG stand unter dem Motto "Qualitätskriterien finanzgerichtlicher Rechtsprechung". Nach einem kurzen Einführungsvortrag kam es zu einer lebhaften und angeregten Diskussion mit der Richterschaft.
Folgende Themen wurden angesprochen:
- Justizgewährungsanspruch,
- Verfahrenslaufzeiten in der Finanzgerichtsbarkeit und
- Verfassungsrechtliche Fragen des Steuerrechts.
Unbestritten habe die Finanzgerichtsbarkeit in Deutschland in qualitativer Hinsicht einen hohen Stellenwert, meinte Dr. Spindler. Er wies darauf hin, dass allerdings gerade im Steuerrecht das Verhältnis des Bürgers zur Finanzverwaltung oftmals nachhaltig gestört sei. "Anders als in anderen Gerichtsbarkeiten haben wir es in der Finanzgerichtsbarkeit meist mit "Dauerschuldverhältnissen" zu tun. Die Rechtsbefriedungsfunktion der Finanzrichter hat deshalb große Bedeutung", meinte Wolfgang Spindler.
Spindler wies auch darauf hin, dass die Finanzgerichtsbarkeit seit langem mit dem Defizit der langen Verfahrensdauer zu kämpfen habe. "Folge davon ist, dass Verfahren, die eigentlich von besonderer Bedeutung wären, gar nicht mehr zu den Finanzgerichten gebracht werden, weil die Beteiligten einen Konsens im Rahmen der Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung einem langjährigen FG-Prozess vorziehen." An der Verfahrensdauer werde nach seiner Beobachtung aber bei allen Finanzgerichten mit Erfolg gearbeitet, wobei insbesondere die z.Zt. zurückgehenden Eingangszahlen zum Abbau der Altfälle genutzt würden. Keinesfalls dürfe der Abbau der Altfälle aber zu Lasten der Qualität finanzgerichtlicher Entscheidungen gehen. Mittelfristig könne man mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer rechnen. "Beim BFH haben wir bereits eine Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten erreicht", erläuterte Spindler. Die Erfolgsquote der Revisionen liege derzeit bei rund 20%. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden seien nach seiner Auffassung die Zulässigkeitshürden früher zu hoch gehängt worden. Dies habe sich in der jüngeren Vergangenheit geändert. "Letztendlich ist die materielle Gerechtigkeit entscheidend, die Zulässigkeitskriterien müssen dahinter zurücktreten", so Dr. Spindler.
Sehr kritisch äußerte sich der BFH-Präsident zu den in den letzten Jahren mehr und mehr zunehmenden sog. "Nichtanwendungserlassen" der Finanzverwaltung. "Immer öfter werden die Urteile des BFH von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Dies ist nach meiner Auffassung ein Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip", meinte Spindler. Nichtanwendungsschreiben sollten vielmehr auf Ausnahmefälle beschränkt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch die zunehmende Praxis der Finanzverwaltung angesprochen, gegen Gerichtsbescheide in Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung, die zu Lasten der Finanzverwaltung ergingen, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen und den klagenden Bürger sodann mittels Abhilfebescheid klaglos zu stellen. Eine Grundsatzentscheidung des BFH kann dann nicht ergehen. "Dies ist m.E. ein eklatanter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip", erklärte Spindler. Er werde dies in Gesprächen mit Angehörigen der Finanzverwaltung, in Fachvorträgen und Aufsätzen weiterhin deutlich vertreten.
Abschließend wurden die besonderen verfassungsrechtlichen Probleme des Steuerrechts angesprochen. Dr. Spindler verwies darauf, dass der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung immer häufiger das BVerfG angerufen habe. So habe der BFH z.B. in einem Verfahren zu § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. das Verfassungsgericht angerufen, weil man den "Grundsatz der Normenklarheit" und den "Bestimmtheitsgrundsatz" verletzt gesehen habe. "Es kann nicht richtig sein, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes für den Gesetzesanwender letztlich zur Denksportaufgabe wird", meinte Dr. Spindler unter Hinweis auf die Gründe des Vorlagebeschlusses zu § 2 Abs. 3 EStG (Beschluss v. 6.9.2006 – XI R 26/04, BStBl II 2007, 167). Auch andere Normen, wie z.B. § 15 b EStG oder die geplante Neuregelung des § 42 AO könnten früher oder später auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand kommen. Im Hinblick auf die von der Richterschaft kritisierte sog. "pro-futuro-Rechtsprechung" des BVerfG meinte Spindler, dass nach seiner Einschätzung das BVerfG in nächster Zeit mehr und mehr hiervon abrücken könnte.
Quelle: FG Niedersachsen - Pressemitteilung vom 14.11.07