Ab 2011 fällt die Papier-Lohnsteuerkarte weg. Das ist eine der wichtigsten Änderungen des Jahressteuergesetzes 2008. Der Bundestag hat das Gesetz nach zweiter und dritter Lesung beschlossen.
Der Gesetzesentwurf setzt darüber hinaus eine Vielzahl steuerfachlicher Einzelregelungen um. Ein Schwerpunkt liegt darauf, die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen mit einfacheren und modernen Steuervorschriften weiter von Bürokratie zu entlasten.
Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 8. August auf den Weg gebracht. Nun muss der Bundesrat noch abschließend über das Gesetz beraten.
Ab 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr
Künftig ersetzt das elektronische Lohnsteuerverfahren "ElsterLohn II" die Lohnsteuerkarte aus Papier.
Die Beschäftigten brauchen sich dann nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Damit kann dieser die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen.
Da die allermeisten Unternehmen mit elektronischer Lohnabrechnung arbeiten, wird das Lohnsteuerverfahren so erheblich einfacher. Auch die Gemeinden werden stark entlastet. Druck und Versand von Millionen von Lohnsteuerkarten entfallen.
Die Arbeitgeber erhalten auch in Zukunft nur die Angaben, die bislang schon auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Dazu gehören Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht und Kinderfreibeträge.
Neue Steuer-Identifikationsnummer
Die Einführung einer bundeseinheitlichen Steuer-Identifikationsnummer für jede Bürgerin und jeden Bürger macht das Steuerverfahren ebenfalls einfacher. Denn wer umzieht, behält künftig seine Steuernummer.
Die Vergabe der Steuernummer ist nicht Teil des Jahresssteuergesetzes 2008, sondern bereits in der Abgabenordnung geregelt.
Seit dem 1. Juli übermitteln die Meldeämter hierfür die erforderlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern.
Gespeichert werden nur die Identitätsdaten der Steuerpflichtigen: Namen, Geburtstag und Anschrift.
Eine anderweitige Nutzung der Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern als für steuerliche Zwecke ist nicht zulässsig
Fragen und Antworten zur Identifikationsnummer
Quelle: Regierung online - Pressemitteilung vom 08.11.07