Viele deutsche und internationale AG schütten üppige Gewinne an die Aktionäre aus, woran auch das Finanzamt partizipiert. Aber es gibt steuerlich legale Auswegstrategien.
Alleine die 30 DAX-Konzerne haben in diesem Jahr mehr als 21 Milliarden Euro an ihre Besitzer ausgeschüttet, ein Plus von über 30 Prozent im Vergleich zu 2005. Viele Firmen wie die Deutsche Telekom, Bayer, Deutsche Bank, Eon oder BASF erhöhten den Geldsegen für ihre Aktionäre drastisch. Auch das Finanzamt freut sich mit, denn die Ausschüttungen sind zur Hälfte steuerpflichtig und unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Aber auch viele Unternehmen aus Großbritannien, Italien oder den USA glänzen mit hohen Ausschüttungsquoten. Entscheidend für die Nettorendite ist hier die Verrechnung der einbehaltenen Quellensteuer. Das ist bei britischen Aktien mangels Anfall kein Problem, bei Ländern wie Italien oder der Schweiz mit Sätzen über 25 schon. Denn im Inland werden über § 34c EStG nur 15 Prozent angerechnet.
Maßgebender Steuerzeitpunkt für die Dividende ist die Gutschrift auf dem Konto, sofern die Aktien im Privatdepot liegen. Keine Rolle spielt, für welches Wirtschaftsjahr sie gezahlt wird und wie lange der Anleger die Papiere zuvor im Besitz hatte. So ist die Dividende auch beim Erwerb der Aktie unmittelbar vor dem Ausschüttungstermin für ein ganzes Wirtschaftsjahr als Kapitaleinnahme zu erfassen.
Dabei gilt in Deutschland seit 2001 das Halbeinkünfteverfahren, Aktionäre müssen ihre kassierten Dividenden unabhängig vom Herkunftsland seitdem nur mit 50 Prozent versteuern. Die andere Hälfte der Ausschüttung ist steuerfrei. Im Gegenzug können Ausgaben, die mit der Aktienanlage zusammenhängen, nur zur Hälfte als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt etwa für die Fahrt zur Hauptversammlung oder den Kredit zwecks Aktienerwerb.
Der steuerfreie Teil der Dividende interessiert das Finanzamt aber auch. Denn der wird zur Berechnung der Kirchensteuer wieder zugeschlagen. Zur Klärung der Frage, welches Einkommen Kinder oder zu unterstützende Personen haben, wird dieser Betrag zu den Bezügen gerechnet. Der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.370 (ab 2007: 750) Euro je Person wird nur von den halbierten Einnahmen abgezogen. Damit können Anleger doppelt so hohe Dividenden im Vergleich zu Zinsen kassieren, ohne dass die Bank einen Steuerabzug vornimmt. Ist der Freistellungsbetrag überschritten, wird bei inländischen Dividenden statt dem Zinsabschlag eine 20prozentige Kapitalertragsteuer einbehalten.
Da Dividenden nur von demjenigen zu versteuern sind, der den Betrag erhält, kann dieser Umstand zu steuerlich attraktiven Strategien verwendet werden. Denn am gleichen Tag sinkt auch der Börsenkurs um die abgeschlagene Ausschüttung. Da auch der Aktienverkauf binnen Jahresfrist dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt und Bankspesen insbesondere bei Discountbrokern kaum noch eine Rolle spielen, können je nach persönlicher Steuersituation einige gezielte Börsenaktionen sinnvoll sein.
- Anleger mit hoher Steuerprogression und Kapitaleinnahmen über dem Sparerfreibetrag sollten ihre Aktien spätestens am Tag der Hauptversammlung verkaufen. Das ist lukrativ, sofern die Werte bereits ein Jahr im Depot liegen. Dann bleibt die Dividende indirekt über den höheren realisierten Kursertrag steuerfrei.
- Weisen Sparer hingegen bereits Spekulationsgewinne, aber keine oder kaum Kapitaleinnahmen vor, ist der Erwerb von Aktien kurz vor dem Ausschüttungstermin ratsam. Werden diese Papiere nun anschließend wieder abgestoßen, ergibt sich hierbei ein zuvor eingeplanter Kursverlust. Dieser Minusbetrag ist dann mit dem Plus aus anderen Börsengeschäften oder einem Immobiliengewinn verrechenbar und mindert insoweit die Spekulationssteuer. Die Dividende bleibt unter dem Sparerfreibetrag und somit komplett steuerfrei.
- Anders vorgehen sollten Sparer, die noch vortragsfähige Verluste aus Veräußerungsgeschäften früherer Jahre vorweisen. Hier lohnt der Aktienverkauf kurz vor der Hauptversammlung. Der Kursgewinn wird verrechnet und führt zu steuerfreien Einnahmen. Dividenden fallen nicht an, die wurden vorab über den erhöhten Kurswert vereinnahmt.
- Diese Strategien sind auch bei Aktienfonds anwendbar, wenn die Anteile unmittelbar vor dem Ausschüttungs- oder Thesaurierungstermin verkauft werden. Dabei kann sich noch die Besonderheit positiv auswirken, dass die Dividenden hier ebenfalls nur zur Hälfte versteuert werden, Spekulationserträge hingegen in voller Höhe. Da kann es sich lohnen, Fonds kurz vor der Ausschüttung zu erwerben und anschließend wieder zu verkaufen. Die Dividende erfasst das Finanzamt dann zur Hälfte, der um die Ausschüttung geminderte Kurs kann hingegen zu 100 Prozent verrechnet werden. Allerdings lohnt sich dieses Steuersparmodell nur, wenn der Fonds keine oder nur geringe Ausgabeaufschläge berechnet.
Der steuerliche Hintergrund
Dividenden
Hierbei handelt es sich um den ausgeschütteten Gewinnanteil pro Aktie, deren Höhe und Auszahlung auf Vorschlag der Aktiengesellschaft auf der Hauptversammlung von den Aktionären festgelegt wird. Hierüber wird dann gesondert abgestimmt. Die Dividendenhöhe richtet sich meist nach Ertragskraft und Dividendenpolitik der Gesellschaft sowie nach erwarteten Konjunktur- und Zukunftsaussichten. Im Regelfall schüttet die Firma jährlich einen Teil ihres erwirtschafteten Gewinns aus. Aus unternehmerischen Gesichtspunkten kann die Gesellschaft auch beschließen, den erwirtschafteten Gewinn nicht auszuschütten und ihn statt dessen zu thesaurieren, um ihn für geplante neue Investitionen oder als Rücklage bei erwarteter künftiger Verschlechterung der Geschäftslage einzusetzen.
Für den Aktionär ist die Gewinnausschüttung neben der Aussicht auf Kurssteigerung die zweite Einnahmequelle. Bei "dividendenfreundlichen" Aktiengesellschaften ist die Dividendenrendite (Dividende im Verhältnis zum Börsenkurs) mit der von Anleihen vergleichbar. Deutsche und viele ausländische Firmen schütten einmal, amerikanische viermal (Quartalsdividende), niederländische, britische oder spanische beispielsweise durch eine Vorabdividende zweimal jährlich aus.
Bei Gesellschaften, deren Wirtschaftsjahr vom 1.1. bis zum 31.12. eines Jahres (Regelfall) geht, erfolgt die Dividendenausschüttung meist zwischen April und Juli des Folgejahres. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Dividendensaison. Da eine Reihe von Firmen abweichende Wirtschaftsjahre haben, findet eigentlich in jeder Woche mindestens eine Hauptversammlung und somit eine Dividendenausschüttung statt. Bei der mehrmaligen Ausschüttung handelt es sich um eine Vorauszahlung auf das Jahresergebnis, das meist im Herbst des laufenden Wirtschaftsjahres für die Dividende im Frühjahr des nächsten Jahres gezahlt wird. Bei deutschen Gesellschaften wird dieses Verfahren nicht praktiziert, da insbesondere eine Vorabausschüttung vor Ablauf des Wirtschaftsjahres bei Aktiengesellschaften nicht zulässig ist (wohl aber bei einer GmbH). Auch Bonus- oder Sonderausschüttungen gehören mit zur Dividende. Hierbei handelt es sich zumeist um einmalig angefallene Vorgänge wie Veräußerungsgewinne oder Ausschüttungen auf Grund von Firmenjubiläen oder steuerlichen Besonderheiten.
Am Ausschüttungstag wird die entsprechende Aktie an den Börsen exD gehandelt, es erfolgt der Dividendenabschlag vom Kurs, der von der Höhe der Ausschüttung abhängt. Der Tag nach der Hauptversammlung (= Ausschüttungstermin) eignet sich als Kauftag besonders für Anleger mit hohem Steuersatz, die dann nicht erhaltene Dividende spiegelt sich im entsprechend niedrigeren Kaufkurs wider. Bei Quartalsausschüttungen amerikanischer Firmen merkt man meist nichts vom Abschlag, da er kaum ins Gewicht fällt.
Checkliste zum Halbeinkünfteverfahren bei Dividenden
- Aktionäre müssen die erhaltenen Ausschüttungen über §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 Nr. 40d EStG nur noch zur Hälfte versteuern. Daher stammt der Begriff Halbeinkünfteverfahren. Die übrigen 50% sind steuerfrei.
- Erfasst werden sowohl normale Gewinnausschüttungen als auch Vorab- und Sonderdividenden.
- Der Steuerzeitpunkt richtet sich nach dem Zufluss auf dem Konto des Anlegers; für welches Geschäftsjahr die Ausschüttung erfolgt, spielt keine Rolle.
- Vom Zuflussprinzip gibt es zwei Ausnahmen beim Alleingesellschafter (Ausschüttungsbeschluss) und beherrschenden Aktionär (Gutschrift auf Verrechnungskonto der AG). Dies trifft führ Privatanleger aber in der Regel nicht zu und findet eher bei GmbH-Gesellschaftern Verwendung.
- Der steuerfreie Anteil unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit auch nicht die Steuerprogression für die übrigen zu versteuernden Einkünfte. Lediglich zur Berechnung der Kirchensteuer und den Bezügen von volljährigen Kindern werden diese 50% berücksichtigt.
- Die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer wird beim Gesellschafter weder als Einnahme angesetzt noch auf die Steuerschuld angerechnet.
- Das Halbeinkünfteverfahren gilt auch für Dividenden von ausländischen Aktiengesellschaften.
- Ausgaben, die mit Dividenden zusammenhängen, können nur noch zur Hälfte als Werbungskosten abgezogen werden.
- Die halbierte Besteuerung bei Dividenden wirkt sich auch bei in- und ausländischen Investmentfonds aus. Voraussetzung allerdings: Die Gesellschaft macht die Beteuerungsgrundlagen gemäß § 5 InvStG bekannt.
- Der Sparerfreibetrag wird nur von den steuerpflichtigen Dividenden abgezogen und verdoppelt sich faktisch in dieser Hinsicht.
- Die Kapitalertragsteuer beträgt 20% für inländische Dividenden oberhalb des Freistellungsbetrags. Sie wird dann allerdings gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG vom vollen Betrag berechnet, also vom steuerfreien und steuerpflichtigen Teil.
- Bei Dividenden von jenseits der Grenze fällt zwar keine Kapital-, dafür aber eine Quellensteuer an, deren Satz sich nach der vollen Ausschüttung richtet. Hier erfolgt eine Berücksichtigung über § 34c EStG.
Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 172 entnommen
Hinweis:Zum Jahresendeerscheint die aktualisierte Ausgabe 2007
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern vom 09.11.06