Auch bei Ledigen können die notwendigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn der Ledige seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsorts unterhält.
Die Feststellungslast des Nachweises eines solchen Lebensmittelpunkts trifft den Steuerpflichtigen.
Im Streitfall hatte die Klägerin nichts dazu vorgetragen, was sie an den am Beschäftigungsort verbrachten Wochenenden sowie an ihrem arbeitsfreien Dienstag unternommen hatte. Die in bester Lage gelegene Wohnung am Beschäftigungsort war 45 qm groß und nach der vorgelegten Maklerexpertise sehr hell und freundlich. Sie war nach den Innenaufnahmen vollständig und komfortabel möbliert. Ähnliche Informationen lagen über die ihr im elterlichen Haus unentgeltlich überlassene von der Fläche her nur geringfügig größere Dachgeschosswohnung nicht vor. Das FG sah den Wohnwert der Wohnungen zumindest als gleichwertig an und konnte trotz der Hinweise auf gelegentliche Treffen mit Bekannten und Verwandten am Wohnort der Eltern wegen der gleichzeitig fehlenden Angaben über Freizeitaktivitäten am Beschäftigungsort nicht auf den erforderlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen der Klägerin am Wohnort der Eltern schließen. Da die Klägerin jedes zweite Wochenende und ihren wöchentlichen freien Dienstag am Beschäftigungsort verbracht hatte, konnte sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht zuletzt auch wegen der dort anzutreffenden Freizeitmöglichkeiten auch am Beschäftigungsort befinden. Diese Feststellungslast geht zu Lasten der Klägerin.
Quelle: FG München - Urteil vom 08.02.07