Sicherungsnehmer verkauft an Dritten
Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.
Zum Sachverhalt
Der Kläger und Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der N-AG (AG). Diese war im Speditionsgewerbe tätig und hatte im ersten Halbjahr 2002 die Anschaffung von 17 Nutzfahrzeugen über die X-Bank finanziert und dieser die Fahrzeuge als Sicherheit bis zur Tilgung der Darlehen übereignet. Am 18.11.2002 stellte die AG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin kündigte die Bank mit Schreiben vom 22.11.2002 sämtliche Darlehensverträge mit sofortiger Wirkung. Am selben Tag übergab die AG der Bank die Fahrzeuge zum Zwecke der Verwertung. Der am 26.11.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte Kläger stimmte einer Verwertung der Fahrzeuge durch die Bank am 12.12.2002 zu. Am 01.01.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 29.01.2003 veräußerte die Bank die Fahrzeuge und erteilte der AG eine Gutschrift in Höhe von 826 270 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 132 203,20 €. Mit berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2003 erklärte der Kläger die Umsätze aus der Veräußerung der Fahrzeuge, legte hiergegen jedoch zugleich Einspruch ein mit der Begründung, die Umsätze seien bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2002 zu berücksichtigen.
Der Einspruch gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2003 sowie die Klage gegen den mittlerweile ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2003 blieben ohne Erfolg. Gegen das FG-Urteil richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Die Entscheidung des Gerichts
Wie der BFH im Beschluss vom 13.02.2004, V B 110/03 (BFH/NV 2004, 832, m.w.N.) bereits dargelegt hat, kommt es mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer (hier: die X-Bank) an einen Dritten für Rechnung des Sicherungsgebers zu zwei Lieferungen: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und der Sicherungsgeber liefert an den Sicherungsnehmer; erst mit dem Zeitpunkt der Veräußerung an den Erwerber ist der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden. Eine Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung frei gibt und auf sein Auslösungsrecht verzichtet, stellt noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar.
Das Inkrafttreten des § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG 1999 in der ab 2002 geltenden Fassung, wonach bei "Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens" die Steuer mit Ausstellung der Rechnung entsteht (§ 13b Abs. 1 UStG) und der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 13b Abs. 3 UStG), ändert an der Maßgeblichkeit der bisherigen Abgrenzungsgrundsätze zum Vorliegen einer Lieferung im Falle sicherungsübereigneter Gegenstände nichts. Denn die Lieferung erfolgt in Fällen der vorliegenden Art nicht "außerhalb des Insolvenzverfahrens". Aus dem Umstand, dass § 173 Abs. 1 InsO für diesen Fall keine dem § 170 Abs. 2 InsO entsprechende Verpflichtung des Gläubigers zur Abführung des Umsatzsteuerbetrages an die Masse vorsieht, kann nicht geschlossen werden, dass die Lieferung doch außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt.
Quelle: BFH - Beschluss vom 19.07.07