Verzinsung eines Verlustausgleichs
Mit Urteil vom 14.02.2005 (II ZR 361/02) hat der BFH entschieden, dass der sich aus einem Gewinnabführungsvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages am Bilanzstichtag der beherrschten Gesellschaft entsteht und mit seiner Entstehung fällig wird.
Der Verlustausgleichsanspruch sei nach §§ 352,353 HGB ab dem Bilanzstichtag zu verzinsen. Das BMF hat nunmehr nach Erörterung des Problemkreises mit den obersten Finanzbehörden der Länder bekanntgegeben, dass der Verstoß gegen die Pflicht der §§ 352, 353 HGB zur Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs bzw. der Verzicht auf eine Verzinsung im Rahmen einer Organschaft keine Auswirkungen auf die steuerliche Anerkennung der Organschaft hat.
Im Falle einer unterlassenen Verzinsung oder eines unzulässigen Verzichts verletzen die Beteiligten lediglich eine vertragliche Nebenpflicht. Das Unterlassen der Verzinsung führt aus steuerlicher Sicht zwar zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, hierdurch werde die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages jedoch nicht in Frage gestellt.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 15.10.07