§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG 1999, wonach Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, verletzt das Gemeinschaftsrecht und ist daher nicht anzuwenden. Der nationale Gesetzgeber war nicht befugt, Steuerpflichtige lediglich wegen ihrer Rechtsform von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auszuschließen.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, bewirtschaftet ein Forstareal, das ca. 23 ha umfasst.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid die Umsatzsteuer 2002 auf 1 560,43 € fest. Dabei unterwarf das Finanzamt abweichend von der Steuererklärung, in der die Klägerin nach § 19 Abs. 2 UStG 1999 in der im Streitjahr geltenden Fassung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hatte, die erklärten Umsätze von 11 356 € netto der Regelbesteuerung und ließ die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 256,53 € zum Abzug zu, weil die Durchschnittssatzbesteuerung für eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG nicht anwendbar sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied, dass das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen war, dass die Klägerin nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG keinen Anspruch auf Anwendung der begehrten Durchschnittssatzbesteuerung hatte. Da die Klägerin als eingetragene Genossenschaft zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gehört, stünde ihr hiernach die begehrte Durchschnittssatzbesteuerung nicht zu.
Der BFH wies jedoch darauf hin, dass § 24 UStG auf Art. 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) beruhe und daher mit dieser Bestimmung und den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen im Einklang stehen müsse. Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG enthalte jedoch nicht die in § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG vorgesehene Beschränkung und ermächtige den nationalen Gesetzgeber wegen des gemeinschaftsrechtlich geltenden Neutralitätsgebots auch nicht dazu, eine entsprechende Regelung zu treffen. Der nationale Gesetzgeber sei daher nicht befugt gewesen, Steuerpflichtige lediglich wegen ihrer Rechtsform von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auszuschließen, wie dies § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG vorsehe. § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG sei daher nicht anwendbar.
Quelle: BFH - Urteil vom 16.04.08