Gewerbliche Tätigkeit eines Systemberaters
Weist ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer (Fach-)Hochschule oder Bergakademie verfügt und als Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Informatikers hat, ist er gewerblich tätig. Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen für eine freiberufliche Tätigkeit nicht aus.
Zum Sachverhalt
Der Kläger bildete sich nach Abschluss der mittleren Reife und dem anschließenden Besuch einer kaufmännischen Privatschule seit 1972 kontinuierlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) fort. Seine Kenntnisse für verschiedene Positionen im EDV-Bereich mit Tätigkeitsschwerpunkten im Bereich Datenbankadministration, Datenbankdesign, Systemprogrammierung, Projektleitung, Rechenzentrum-Untersuchung, Anwendungsdesign und Anwendungsentwicklung erwarb er neben dem Selbststudium durch die Teilnahme an diversen Seminaren. Im Jahr 1997 beendete er seine nichtselbständige Tätigkeit und war in den Streitjahren 1998 und 1999 für die A-GmbH mit der Planung, Konstruktion und Überwachung von IT-Projekten bei Betrieben und der öffentlichen Verwaltung befasst. Seine Tätigkeit umfasste die Installation verschiedenartiger SAP-Systeme, die Korrekturen von SAP-Systemen, die Einweisung und Beratung von Systemprogrammierern/Systemtechnikmitarbeitern in die DB2-Datenbankadministration. Das Finanzamt behandelte die vom Kläger erzielten Gewinne als solche aus Gewerbebetrieb und erließ für die Streitjahre u.a. Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG - so das Finanzamt - liege nur vor, wenn der Steuerpflichtige über eine vergleichbare Ausbildung verfüge, wie vom jeweiligen Katalogberuf vorausgesetzt. Zwar sei der erfolgreiche Abschluss einer für einen Katalogberuf vorgesehenen Ausbildung nicht unbedingt notwendig. Dann müsse aber der Steuerpflichtige nachweisen, dass er über eine Vorbildung mit vergleichbarer Tiefe und Breite verfüge und der Schwerpunkt der Arbeit in einer derart qualifizierten Tätigkeit liege. Der Kläger vertrat die Auffassung, entscheidungserheblich sei allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nicht das theoretische Wissen.
Die Entscheidung des Gerichts
Freiberufliche Einkünfte erzielt, wer die selbständige Berufstätigkeit der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten sog. Katalogberufe ausübt.
Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist "Ingenieur" nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Zwar kann ein selbständiger EDV-Berater, der Computeranwendungssoftware entwickelt, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausüben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989). Daraus lässt sich aber für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht schließen, bei einer derartigen Spezialisierung sei das im Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen unerheblich.
Entgegen der Auffassung des Klägers reicht die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein nicht aus. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505; in BFH/NV 2006, 1270, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger nicht.
Quelle: BFH - Urteil vom 18.04.07