Steuerberatung -

Effektiver Einsatz von Stückzinsen vor dem Jahreswechsel

Die beim Kauf von Anleihen gezahlten Stückzinsen gelten als negative Kapitaleinnahmen. Sie mindern die Einkünfte 2006, auch wenn die Zinsen erst nach Silvester fließen.

Wollen Anleger noch effektiv die Kapitaleinnahmen des laufenden Jahres mindern oder den Zinsabschlag für noch erwartete Erträge ausschließen, lohnt der Kauf von Anleihen. Liegt hier der planmäßige Ausschüttungstermin kurz nach dem Jahreswechsel, sind bis Silvester bereits hohe rechnerische Zinsen aufgelaufen. Wer bei diesen Rentenpapieren zugreift, mindert die Einnahmen 2006 in Höhe der gezahlten Stückzinsen und verschiebt die Kapitaleinnahmen ins Folgejahr.

Dies stellt auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn die Zinsen 2007 unter dem Sparerfreibetrag bleiben oder es auf Grund des Einkommens nicht zur Festsetzung von Einkommensteuer kommt. Entscheiden ist lediglich, dass sich wirtschaftlich kein Verlustgeschäft ergibt. Sofern die Anleihen nicht auf Kredit erworben werden, ist dies nahezu ausgeschlossen.

Der rechnerische Ertragsanteil von Anleihen, der zeitanteilig auf den Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen entfällt, entsteht bei der Veräußerung vor Endfälligkeit. Diese beim Erwerb von Anleihen gezahlten und gesondert in Rechnung gestellten Stückzinsen sind negative Kapitaleinnahmen. Somit können Anleger durch den gezielten Kauf von Wertpapieren kurz vor dem Jahresende ihre Einnahmen mindern, sofern die entsprechenden Zinserträge frühestens Neujahr anfallen.

Hierbei handelt es sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, sofern wirtschaftlich und steuerlich ein Überschuss erzielt wird (BFH 27.7.1999, VIII R 36/98, BStBl 1999 II S. 769). Dabei spielt es keine Rolle, dass ein kurzfristiger An- und Verkauf von Wertpapieren kurz vor und nach dem Jahresende vorliegt. Nur wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbs feststeht, dass ein wirtschaftlicher Verlust entsteht und das Wertpapiergeschäft sich im Falle seiner steuerlichen Anerkennung nur auf Grund der Freibetragsregelung des § 20 Abs. 4 EStG positiv auswirkt, kommt ein Umgehungstatbestand in Betracht.
Die Finanzverwaltung geht bei ihrer Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht vom Totalüberschuss aus:

vereinnahmte Zinsen
– Finanzierungskosten
– sonstige Werbungskosten
– gezahlte Stückzinsen
= Steuerliches Ergebnis

  • Ist das Ergebnis negativ, sind weder die vereinnahmten Zinsen, die gezahlten Stückzinsen noch die Refinanzierungskosten und übrigen Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen.
  • Wird zumindest ein geringer steuerlicher Überschuss erzielt, muss der wirtschaftliche Aspekt beachtet werden.

Steuerlich positives Ergebnis
– Abwicklungsgebühren (Bankspesen)
– Kursverluste
+ Kursgewinne
= Steuerliches Ergebnis

  • Ist das negativ, sind für den Erwerb der Wertpapiere keine wirtschaftlich einleuchtenden Gründe erkennbar. Denn Wertpapiere werden regelmäßig erworben, um Erträge zu erzielen und Kursgewinne zu realisieren. Zwar wird auf die Dauer der Vermögensnutzung betrachtet ein steuerlicher Überschuss erwirtschaftet wird, für den Steuerpflichtigen steht zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers aber bereits ein wirtschaftlicher Gesamtverlust fest, der allein auf Grund der Steuerersparnis in Kauf genommen wird.
  • Erzielt der Anleger durch den Erwerb eines Wertpapiers einen wirtschaftlichen Gewinn und einen steuerlichen Totalüberschuss gemäß § 20 EStG, ist das Vorgehen des Steuerpflichtigen, die Möglichkeit der Verlagerung der Aufwendungen und Erträge auf zwei Kalenderjahre zu nutzen, anzuerkennen. Das Ausnutzen des Sparerfreibetrags im Jahr des Zuflusses der Einnahmen kann dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt werden.

Der steuerliche Hintergrund

Stückzinsen


Es handelt sich um den rechnerischen Ertragsanteil von festverzinslichen Wertpapieren mit Zinsscheinen, der zeitanteilig auf den Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen entfällt. Sie fallen bei Veräußerung von Anleihen vor ihrer Endfälligkeit an und werden dem Veräußerer bis einen Tag vor dem Verkaufstag zugerechnet und stehen dem Käufer erst ab dem Kauftag zu. Stückzinsen werden mit dem Zinssatz, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, besonders verrechnet und vergütet. Dabei wird jeder Monat banküblich mit 30 Tagen berechnet. die Formel zur Errechnung lautet:


T x Nominalzins x Nennwert
360 * 100

T = Anzahl der Tage von der letzten Zinszahlung bis zum Verkaufstag

Beispiel
Ein Anleger verkauft seine 6%ige Bundesanleihe (86/2016) am 20.10. an einen Erwerber über die Börse. Zinstermin der Anleihe ist jährlich jeweils der 20.6. Er veräußert 10.000 € zum Kurs von 84%. Der Veräußerer erhält (Spesen unbeachtlich) 8.400 € Kurswert der Anleihe zuzüglich Stückzinsen i.H.v. (240 Tage * 6% Jahreszins x 10.000 Nennwert / 360 * 100) 400 €. Der Erwerber muss den gleichen Betrag entrichten, erhält am 20 6. des Folgejahres 600 € Zinsen ausgezahlt, streicht aber saldiert netto nur 200 € ein.


Abwandlung
Die Veräußerung findet am 19. 6. statt. Der Veräußerer erhält 8.400 € zuzüglich Stückzinsen i.H.v. 598,33 €. Der Erwerber muss diesen Betrag entrichten, erhält am 20. 6. des laufenden Jahres 600 € Zinsen ausgezahlt, streicht aber saldiert netto nur 1,67 € ein.

Abwandlung
Die Veräußerung findet am 21. 6. statt. Der Veräußerer erhält 8.400 € zuzüglich Stückzinsen i.H.v. 1,66 €. Der Erwerber muss diesen Betrag entrichten, erhält am 20 Juni des folgenden Jahres 600 € Zinsen ausgezahlt, streicht saldiert 598,34 € ein.
Diese Regel können Anleger nutzen, denn Stückzinsen dürfen im Jahr des Kaufs von den Einnahmen abgezogen werden. Für den Erwerber handelt es sich um negative Einnahmen, die mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Verbleibt ein negativer Saldo, kann der Betrag von anderen Einkunftsarten abgezogen werden. Auf Grund dieser Behandlung mindern gezahlte Stückzinsen nicht den Sparerfreibetrag.

Steuer-Hinweis
Die Stückzinsen werden auf der Kaufabrechnung separat ausgewiesen. Die ab 2004 zu erteilende Jahresbescheinigung der Banken nach § 24c EStG listet die Stückzinsen auf, so dass Kaufbelege grundsätzlich nicht mehr benötigt werden. Allerdings lässt sich aus der Bescheinigung nicht erkennen, ob die bezahlten Stückzinsen mindernd berücksichtigt sind, da Kapitaleinnahmen nur in einer Summe ausgewiesen werden. Daher empfiehlt es sich auch weiterhin, die Daten zu kontrollieren und negative Einnahmen weiterhin über die Kaufbelege nachzuweisen.

Für den Verkäufer sind die gesondert in Rechnung gestellten und erhaltenen Stückzinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen dem Zinsabschlag. Die Ermittlung erfolgt dabei nach dem Nettoprinzip: Alle vom Anleger im Jahr gezahlten Stückzinsen werden mit Zinserträgen verrechnet und erst danach mit dem Zinsabschlag belegt.


Beispiel
Anleger A hat seiner Bank für den VZ 01 einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro eingereicht. Im gesamten Jahr 01 werden einige Transaktionen durchgeführt.

VorfallFreistellungs- Zinsab- Gutschrift

betrag schlag

Zinseinnahmen: 500 500 0 500

Wertpapierkauf
mit Stückzinsen: 1.400 1.900 0

Anleihenverkauf
mit Stückzinsen: 2.000 030 1.970

Wertpapierkauf
mit Stückzinsen: 1.0001.000 0

Zinseinnahmen: 1.500 0 150 1.350

Eine Verrechnung gezahlter Stückzinsen ist nur mit Erträgen aus vergleichbaren Papieren möglich, also Anleihen oder Schuldverschreibungen. Die Verrechnung mit Termingeldern, Sparbüchern und allen Kapitaleinnahmen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist nicht möglich.

Fazit: Ganz gleich, wie hoch die gezahlten Stückzinsen auch gewesen sind, eine anschließend gezahlte Dividende unterliegt weiterhin dem Abzug.

Der Auszug ist dem Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern“, Seite 366 entnommen
Hinweis:Zum Jahresendeerscheint die aktualisierte Ausgabe 2007

Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern vom 09.11.06