Steuerberatung -

Eigenheimzulage ab 2004

Es liegt keine unentgeltliche Überlassung an einen Angehörigen vor, wenn der Angehörige bereits vorher ein Wohnrecht innehat.

Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2004.

Die Klägerin hat mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2003 von ihrer Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein unbebautes Grundstück erhalten. Nach § 3 des Vertrages räumte die Klägerin schon mit Abschluss des Vertrages der Mutter ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an dem auf diesem Grundbesitz noch zu bauenden Einfamilienhaus ein. Weiterhin bewilligt und beantragt die Klägerin in diesem Paragraphen die Eintragung dieses Wohnrechts unter Ausschluss des Eigentümers. In § 6 des Vertrages wurde vereinbart, dass die Mutter sich an dem von der Klägerin durchzuführenden Bauvorhaben mit einem Betrag von 100.000 EUR beteiligt. Der Bauantrag für das geplante Einfamilienhaus wurde am 22. Dezember 2003 gestellt. Die Fertigstellung des Einfamilienhauses erfolgte im Kalenderjahr 2004. Die Mutter bewohnte seit dem 27. Oktober 2004 das Einfamilienhaus.

 


Am 23. Februar 2005 beantragte die Klägerin die Festsetzung einer Eigenheimzulage für die Herstellung eines unentgeltlich an die Mutter überlassenen Einfamilienhauses. Der Beklagte lehnte die Festsetzung einer Eigenheimzulage mit Bescheid vom 24. März 2005 ab. Zur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass die Wohnungsüberlassung nicht Kraft eigenem Rechts der Eigentümerin erfolgte. Außerdem sei die Überlassung nicht unentgeltlich erfolgt. Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 19. Juli 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die Klägerin Klage.

 


Die Klägerin trägt vor, es liege eine Nutzung zu Wonzwecken gem. § 4 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) vor, da die Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO), nämlich an die Mutter der Klägerin, zu Wohnzwecken überlassen worden sei. Für die Überlassung sei keinerlei Entgelt gezahlt worden. Die Zuwendung eines Betrages von 100.000 EUR sei keine Gegenleistung für die Gewährung des Wohnrechtes. Es handele sich bei der Zuwendung allein um eine Regelung im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge, da das Vermögen der Mutter auf ihre beiden Kinder aufgeteilt werden sollte. Es habe zwischen der Zahlung des Betrages von 100.000 EUR und der Wohnrechtseinräumung keinen Zusammenhang gegeben.
Die Vereinbarung des Wohnrechts sei ausschließlich zum Zwecke der Absicherung der Mutter gegen evtl. Unwägbarkeiten in der Zukunft erfolgt. Die Entscheidung, das neu errichtete Einfamilienhaus unentgeltlich zu Wohnzwecken der Mutter zu überlassen, sei erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen worden.

 

 

Quelle: FG Niedersachsen, Az.: 11 K 483/05 - Urteil vom 09.11.07