Steuerberatung -

Ein schlüsselfertige Gebäude errichtender Ingenieur ist gewerblich tätig

Ein Ingenieur, der schlüsselfertige Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche Einkünfte.

Zum Sachverhalt
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur. Er war als Architekt und "Baubetreuer" tätig. Anlässlich einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger nahezu ausschließlich fertige Verwaltungsgebäude sowie Lager und Produktionsstätten für ein Unternehmen (GmbH) herstellte. Dabei erhielt er von der GmbH den Auftrag zur Durchführung aller Baumaßnahmen, die für die Errichtung der Gebäude nötig waren, einschließlich Architektur und Statik.

Er schuldete der GmbH die schlüsselfertige Übergabe des jeweiligen Gebäudes. Die Gebäude wurden auf seine Rechnung und Gefahr errichtet. Der Kläger vergab die Aufträge für die Ausführung der einzelnen Baumaßnahmen im eigenen Namen an Drittunternehmen. Für die schlüsselfertige Erstellung der Gebäude war ein Pauschalhonorar vereinbart. Ein Architektenhonorar wurde nicht gesondert abgerechnet. Das Finanzamt stellte daher für die Streitjahre Gewerbesteuermessbeträge fest, wobei es die gesamte Tätigkeit des Klägers als gewerbliche beurteilte.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH gab dem Finanzamt Recht und sah die Tätigkeit des Klägers ebenfalls als in vollem Umfang gewerblich an. Es schloss aus, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG handelte. Maßgeblich sei dabei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Der erfolgreiche Abschluss einer für einen Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Ausbildung reiche allein nicht aus.

Die Herstellung fertiger Verwaltungsgebäude, Lager und Produktionsstätten für einen Auftraggeber gegen ein Pauschalentgelt entspreche nicht mehr der von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erfassten typischen Berufstätigkeit eines Architekten, sondern ähnele der eines Bauunternehmers. Wer auftragsgemäß schlüsselfertige Bauten herstelle oder herstellen lasse und dem Auftraggeber überlasse, sei gewerbesteuerpflichtig. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, Steuerpflichtige, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Errichtung von Gebäuden durch Einschaltung von Subunternehmern liege, nur deswegen steuerlich besser zu behandeln, weil sie ein Architekturstudium absolviert hätten und daher mit der Planung des Bauwerks keine Dritten beauftragen müssten.

Hinweis: Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese zwar nach der (jüngeren) steuerlichen Rechtsprechung des BFH zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Das gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Sind aber bei einer Tätigkeit beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 18.10.06