Steuerberatung -

Einfache Umstellung von Treuhandfonds auf Direktbeteiligung

 

Mit einer Vertragsklausel lassen sich Anteile an geschlossenen Fonds im Erb- und Schenkungsfall wieder steuergünstig übertragen – aber nicht mehr lange.

Bereits seit Mitte 2005 stuft die Finanzverwaltung treuhänderische Fondsanteile als Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder ein. Das hat die negative Konsequenz, dass die Beteiligung im Erb- und Schenkungsfall wie Kapitalvermögen mit dem Verkehrswert angesetzt wird. Bei gewerblichen Fonds wirken nicht die günstigen Bilanzansätze abzüglich Schulden und betrieblicher Steuerabschläge und Immobilien wechseln nicht mehr zum halben Marktpreis den Besitzer.

Endet die Treuhandschaft jedoch entweder beim Tod des Treugebers oder bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag und Erbe oder Beschenkter treten unmittelbar in die Gesellschafterstellung des Treuhänders ein, tritt diese ungünstige Steuerfolge nicht ein.

Treuhänderisch gehaltene geschlossene Fonds stellen nach der Auffassung der Finanzverwaltung kein Betriebsvermögen dar (FinMin Baden-Württemberg v. 27.06.2005 - 3 - S 3806/51, DB 2005, 1439). Das hat folgende Konsequenzen:
 

 

  • Zuwendungsgegenstand ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Übereignung des Treugutes

  • dieser Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus dem gegenseitigen Vertrag (Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten

  • der Herausgabeanspruch wird nicht als begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 und § 19a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ErbStG behandelt.



Hierauf weisen die Initiatoren zwar in ihren Prospekten hin, an der üblichen Beteiligung an geschlossenen Fonds über einen Treuhänder ändert das aber nichts. Der Anleger soll auch weiterhin nicht im seit Jahresbeginn elektronischen und transparenten Handelsregister auftauchen und sich nicht um die laufende Geschäftspolitik des Fonds kümmern müssen.

Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Treuhandschaft beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gem. § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar (FinMin Schleswig-Holstein v. 25.04.2007 - VI 353 - S 3806 – 051).

Mit dieser Formulierung ist der vererbte oder verschenkte Gegenstand kein Herausgabeanspruch des Neubesitzers gegen den Treuhänder mehr, sondern eine unmittelbare Gesellschaftsbeteiligung. Dann gelten die Konditionen für Betriebsvermögen oder Immobilien.

Bleibt es bei der Treuhandschaft, sind hingegen folgende Besonderheiten zu beachten:
 

  • Der auf eine Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft gerichtete Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gem. § 667 BGB gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob sich das Vermögen der KG, z.B. ein Grundstück, im Inland oder Ausland befindet.

  • Das gilt auch bei Treuhandverhältnissen, bei denen der Treuhänder bei Abschluss des Treuhandvertrags die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an den Treugeber abgetreten hat und der Treugeber jederzeit verlangen kann, dass die Beteiligung auf ihn übertragen wird.

  • Atypische Unterbeteiligungen an Personenunternehmen ist der Beteiligte nicht nur am Gewinn-/Verlustanteil des Hauptbeteiligten, sondern auch an dessen Anteil an den Vermögenswerten der Hauptgesellschaft beteiligt. Daher ist er ertragsteuerlich so zu stellen, als sei er Mitunternehmer der Hauptgesellschaft. Seine Gewinn-/Verlustanteile gehören somit zur gleichen Einkunftsart wie die des Hauptbeteiligten.

  • Da die Innengesellschaft über kein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt, muss für die Frage der Bewertung der Unterbeteiligung auf das Vermögen der Hauptgesellschaft abgestellt werden. Dieses Vermögen ist bei Beteiligungen an gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaften regelmäßig Betriebsvermögen, so dass § 12 Abs. 5 ErbStG anzuwenden ist.

  • Begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13a ErbStG liegt bei der Übertragung einer atypischen Unterbeteiligung jedoch nicht vor. Entscheidend ist, dass es sich hier nicht um eine Beteiligung an einer Gesellschaft, sondern an einem Anteil an Vermögenswerten handelt. Es liegt daher nur eine mittelbare Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Hauptgesellschaft vor. Es gelten daher die Grundsätze der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern.

  • Die Grundsätze zur atypischen Unterbeteiligung gelten auch für atypisch stille Beteiligungen an Personengesellschaften, bei denen der atypisch Beteiligte ertragsteuerlich als Mitunternehmer behandelt wird.


Der steuerliche Hintergrund
 

Geschlossene Fondsbeteiligungen


Eine Investition in Schiffe, junge Unternehmen, Immobilien, Solar-, Biogas- oder Windkraftanlagen macht grundsätzlich Sinn, wenn die Beteiligungsangebote über die Laufzeit eine ansehnliche Rendite erwirtschaften. Das ist bei erfahrenen Initiatoren i.d.R. der Fall, so dass geschlossene Fonds für Vermögen in sechsstelliger Höhe in Betracht kommen. Sie sorgen für einen stabilen Ausgleich zum Aktien- und Rentendepot und sind kaum abhängig vom Auf und Ab an den Börsen.

Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen mit entsprechenden Chancen, aber auch hohen Risiken, die bis zum Totalverlust der Einlage führen können. In Deutschland werden jährlich rund 10 Mrd. € Eigenkapital neu platziert, wobei Immobilien, Schiffe und Private Equity den größten Marktanteil darstellen. Bis 2005 war es mehr, doch durch die Einführung der beschränkten Verlustverrechnung gem. § 15b EStG sind Medien- und Wertpapierfonds nahezu vollständig vom Markt verschwunden.

Zwar hat die drastische Beschränkung der Verrechnung von Anfangsverlusten durch den neu eingeführten § 15b EStG (Steuerstundungsmodell) einen vorläufigen Schlussstrich unter den jahrelangen Kampf des Gesetzgebers gegen den Ansatz von hohen negativen Einkünften geführt, die geschlossene Fonds ihren Gesellschaftern zuweisen wollen. Doch die Zeiten der erwünschten roten Zahlen gehören aber bei einem Großteil der geschlossenen Fonds bereits längst der Vergangenheit an. So spielen im Vergleich zu früheren Jahren besonders im Bereich der Inlandsimmobilien Verlustzuweisungen kaum noch eine Rolle. Wichtiger für Anleger ist hier, dass die in Aussicht gestellten Renditen selbst bei konservativ gerechneten Modellen angesichts geringer Kapitalmarktzinsen eine lukrative Alternative zu Anleihen und Rentenfonds darstellen. Zwar sind die kalkulierten Jahreserträge nicht immer sicher, die aktuellen Ergebnisse zeigen aber zumeist, dass seriöse Initiatoren ihre Prognosen einhalten oder sogar meist leicht übertreffen.

Steuer-Hinweis
Einen Überblick zu den Regelungen bei geschlossene Fonds und die Behandlung der Aufwendungen in der Investitionsphase bietet der Fondserlass (sog. 5. Bauherrenerlass) der Finanzverwaltung: BMF v. 20.10.2003 - IV C 3 -S 2253 a - 48/03, BStBl I, 546. Grundsätzlich sind Provisionen und Gebühren den Anschaffungskosten zuzurechnen. Das gilt vor allem, wenn der Fonds lediglich als Erwerber und nicht Hersteller eingestuft wird (BFH v. 08.05.2001 - IX R 10/96, BStBl II 720; v. 28.06.2001 - IV R 40/97, BStBl II 717). Dieses BMF-Schreiben ist auch als Ergänzung zur gesetzlichen Änderung in § 11 Abs. 2 S. 4 EStG die Grundlage dafür, wann ein marktübliches Disagio sofort als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Mit der Umstellung auf renditeorientierte Fonds, die zügig die Gewinnphase erreichen, kommen die Initiatoren den Wünschen der Anleger entgegen. Bedingt durch die ehemaligen wirtschaftlichen Misserfolge, beispielsweise bei Immobilien in den neuen Bundesländern oder zahlreichen Medien- und Windkraftfonds, folgten dem Lockruf der Verlustzuweisung immer weniger Interessenten. Gefordert sind Angebote mit moderater Steuerlast auf die Gewinnaussichten. Das sind beispielsweise Schiffs-Fonds mit der minimalen Belastung über die Tonnagesteuer oder vermögensverwaltende Private Equity Fonds, deren Erträge nahezu steuerfrei bleiben.

Geschlossenen Fonds werden i.d.R. als GmbH & Co. KG aufgelegt. Der einzelne Anleger beteiligt sich entweder direkt als Kommanditist oder über einen Treuhänder, seine Haftung ist auf die eingezahlte Einlage beschränkt. Gewinne und Verluste werden auf der Ebene der KG gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO einheitlich und gesondert festgestellt und dann den einzelnen Gesellschaftern entsprechend der Beteiligungsquote zugewiesen. Die Feststellung ist nach § 182 Abs. 1 AO unmittelbar für die Veranlagung der Anleger maßgebend. Zumindest in der Anfangsphase erzielen die meisten Fonds regelmäßig Verluste, die mehr oder wenig zügig mit positiven Einkünften aus dem gleichen Fonds verrechnet werden können.

Anleger erzielen entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 5a EStG (Schiffe), § 15 EStG (Solar-, Biogas- Windkraftanlagen, Lebensversicherungen, Medien) oder bei vermögensverwaltenden Gesellschaften aus § 20 EStG (Private Equity, ehemalige Wertpapierfonds), § 21 EStG (Immobilien) oder § 22 EStG (Leasing, Container), was insbesondere wegen der steuerfreien Veräußerungsgewinne im Rahmen von § 23 EStG bevorzugt wird. Gewerblich tätige Fonds unterliegen auch der Gewerbesteuer, die Anleger können diese Gemeindeabgabe gem. § 35 EStG bei ihrer tariflichen Einkommensteuer in Abzug bringen.

Bei Fondsbeitritten nach dem 10.11.2005 werden alle Anlageformen als Steuerstundungsmodelle eingestuft, deren prognostizierte Verluste in der Investitionsphase 10 % des gezeichneten oder aufzubringenden Kapitals übersteigen. Dann sind diese negativen Einkünfte gem. § 15b EStG nur noch mit positiven Einkünften aus demselben Modell in anderen Jahren verrechenbar, nicht jedoch mit anderen Einkunftsarten oder Gewinnen aus anderen geschlossenen Fonds. Diese Begrenzung gilt immer dann, wenn durch modellhafte Gestaltungen und vorgefertigte Konzepte in der Anfangsphase Verluste entstehen. Insoweit entfallen die Verlustrück- und -vortragsmöglichkeiten des § 10d EStG sowie die Verlustausgleichsbegrenzung des § 15a Abs. 1 EStG. Möglich ist lediglich noch eine Versteuerung der Entnahmen gem. § 15a Abs.3 EStG, wenn aufgrund der Entnahmen (Fondsausschüttungen) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und soweit diese Entnahmen nicht zum Wiederaufleben der Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB führen.

Nicht erfasst über § 15b EStG werden unvorhergesehene Verluste wie etwa Mietausfälle oder Renovierungsmaßnahmen sowie Sanierungsobjekte oder Denkmäler, für die weiterhin erhöhte AfA geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus sind laut Gesetzesbegründung vermögensverwaltende Venture-Capital- und Private Equity Fonds nicht betroffen, da sie primär mit der Steuerfreiheit ihrer Renditen werben und nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen.

Der Auszug "Der steuerliche Hintergrund" ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen.

 

Quelle: Dr. Axer - Beitrag vom 11.06.07