Steuerberatung -

Eingriff zur Empfängnisverhütung als umsatzsteuerpflichtige Leistung

Das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung ist kein medizinischer Eingriff, der zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen wird. Eingriffe zur Empfängnisverhütung fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Praxisgemeinschaft von Frauenärzten. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte sie nur steuerfreie Umsätze. Nach Durchführung einer die Vorjahre betreffende Betriebsprüfung forderte das Finanzamt die Klägerin auf, eine berichtigte Umsatzsteuererklärung einzureichen, in der die durch Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung erzielten Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen würden.

Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, erließ das Finanzamt den streitbefangenen Umsatzsteuerbescheid, mit dem es die Umsatzsteuer auf 1.672,44 € festsetzte. Hierbei berücksichtigte das Finanzamt unter Anlehnung an die für die Vorjahre getroffenen Feststellungen im Schätzungswege steuerpflichtige Bruttoumsätze von 30.000,- EUR und Vorsteuern aus dem Ankauf der Spiralen in Höhe von 2.465,48 EUR. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Einspruch eingelegt, mit dem sie geltend gemacht hat, auch das Einsetzen der Spiralen unterfalle der in § 4 Nr. 14 des UstG normierten Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen.

Entscheidung des Gerichts
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind unter anderem die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei. Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG setzt voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss. Dabei erfordert der Begriff der ärztlichen oder arztähnlichen Leistung, dass es sich um medizinische Eingriffe handelt, die zu keinem anderen Zweck als dem der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 12.08.2004 -V R 27/02, BFH/NV 2005, 583 unter Hinweis auf EuGH-Urteile in Rdnr. 48, UR 2003, 585; vom 20.11.2003 Rs. C-212/01, Margarete Unterpertinger, UR 2004, 70, Rdnr. 39 und Rs. C-307/01, Peter d'Ambrumenil, UR 2004, 75 Rdnr. 57).

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Beim Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung handelt es sich – so das Finanzgericht - zwar um medizinische Eingriffe, jedoch werden diese nicht zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen. Vielmehr dienen sie allein der Vorbeugung vor ungewollten Schwangerschaften, die zweifelsfrei weder eine Krankheit noch eine Gesundheitsstörung darstellen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Hessen - Urteil vom 16.11.06