Steuerberatung -

Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege

Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten.

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird nach § 39 SGB VIII Pflegegeld gezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln geleistet.
Das Pflegegeld und auch die Beihilfen und Zuschüsse sind grundsätzlich steuerfreie Beihilfen im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG. Werden jedoch mehr als sechs Kinder aufgenommen, so wird eine Erwerbtätigkeit vermutet. Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben weiterhin auch zur steuerlichen Behandlung von sog. Platzhaltkosten und Bereitschaftsgeldern geäußert.

BMF-Schreiben vom 20.11.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001

Quelle: BMF - Schreiben vom 08.01.08