Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei
Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten.
Das Pflegegeld und auch die Beihilfen und Zuschüsse sind grundsätzlich steuerfreie Beihilfen im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG. Werden jedoch mehr als sechs Kinder aufgenommen, so wird eine Erwerbtätigkeit vermutet. Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben weiterhin auch zur steuerlichen Behandlung von sog. Platzhaltkosten und Bereitschaftsgeldern geäußert.
BMF-Schreiben vom 20.11.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001
Quelle: BMF - Schreiben vom 08.01.08