Steuerberatung -

Einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten

Stellungnahme des BMF über die Anerkennung von Berufsausbildungskosten

Mit Schreiben vom 04.11.2005 – IV C 8 – S 2227- 5/05 (BStBl 2005 I S. 955) hatte das BMF ausführlich Stellung genommen zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 15 EStG.

Dabei hatte es unter der Tz. 17 Stellung genommen zur Anerkennung von Studien und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen und unter der Tz. 25 zu den Abschlüssen inländischen Fachhochschulen gleichgestellten Ausbildungsgängen nach Landesrecht.

Das BMF hat die Anerkennung in Tz. 17 nunmehr ausgeweitet auf Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschule, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen inländischen Wohnsitz oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anerkannt wird.

Außerdem hat es in Tz. 25 klargestellt, dass erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsgänge an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen ein Erststudium im Sinne von § 12 Nr. 5 EStG darstellen, wenn sie nach Landesrecht einem Fachhochschulstudium gleichgesetzt werden.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 21.06.07