In einem neuerlichen Schreiben hat das BMF noch einmal die einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen dargestellt, die Tagesmütter (Tagepflegepersonen) für Kinder in Tagespflege erhalten.
Das BMF weist darauf hin, dass die Kinderbetreuung, die im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich ausgeübt wird, als selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren ist.
Bei der Ermittlung der Einkünfte kann aus Vereinfachungsgründen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben pro Kind und Monat ein pauschaler Aufwand von 300 € abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich dabei auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag.Das BMF weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass die Tagesmutter auch ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend machen kann; und zwar für:
- Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände, Beschäftigungsmaterial, Fachliteratur, Hygieneartikel
- Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten
- Kommunikationskosten
- Weiterbildungskosten
- Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend
- Fahrtkosten
- Freizeitgestaltung
BMF-Schreiben 17.12.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001
Quelle: BMF - Schreiben vom 16.01.08